Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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schen Maria Theresien-Ordens, Curator der Kaiserl. Akademie der vereinig- 
ten bildenden Künste, Seiner Kaiserl. Königl. Apostolischen Majestät wirk- 
lichen Kämmerer, Geheimen Rath, Staats= und Konferenz-Minister, auch 
Minister der auswärtigen Geschäfte; welche nach Auswechselung ihrer in 
guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Artikel 
übereingekommen sind. 
Artikel I. Es soll Freundschaft, aufrichtige und beständige Ein- 
tracht zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Ma- 
jestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, Ihren 
Erben und Nachfolgern, Statt finden. Die hohen kontrahirenden Theile 
werden daher die größte Aufmerksamkeit darauf wenden, daß wechselseitige 
Freundschaft und Einverständniß unter Ihnen erhalten und Alles vermieden 
werde, was die Eintracht und das gute Einvernehmen stören könnte, welche 
glücklicher Weise zwischen Ihnen bestehen. 
Artikel U. Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich garantiren 
Seiner Majestät dem Könige von Preußen den Besitz aller Ihrer Staaten, 
Provinzen und Domainen. Seine Majestät der König von Preußen garan- 
tiren dagegen Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich den Besitz der 
Staaten, Provinzen und Domainen, welche der Krone Seiner Kaiserl. 
Königl. Apostolischen Majestaät angehören. 
Artikel III. In Folge dieser wechselseitigen Garantie, werden die 
hohen kontrahirenden Theile in beständiger Uebereinstimmung an denjenigen 
Maaßregeln arbeiten, die Ihnen zur Aufrechthaltung des Friedens in Eu- 
ropa am zweckmaäßigsten scheinen, und im Falle, daß die Staaten der einen 
oder der andern Macht mit einem Einfall bedroht seyn sollten, sich auf das 
wirksamste dagegen verwenden. 
Artikel IV. Da jedoch diese gegenseitig versprochene Verwendung 
nicht den gewünschten Erfolg haben könnte; so verpflichten Sich Ihre Ma- 
jestäten von diesem Augenblicke an, Sich im Falle, wenn eine oder die an- 
dere von Ihnen angegriffen werden sollte, wechselseitig mit einem Korps 
von Sechszigtausend Mann zu unterstützen. 
Artikel V. Diese Armee soll aus Funfzigtausend Mann Infanterie 
und Zehntausend Mann Kavallerie bestehen und mit einem Korps Feldar- 
tillerie mit Munition und sämmtlichen übrigen Bedürfnissen, alles nach Ver- 
hältniß der oben stipulirten Truppenzahl, versehen sepn. 
Die Auriliar-Armee soll spätestens in zwei Monaten nach geschehener 
Aufforderung an den Grenzen der angegriffenen, oder mit einem Einfalle 
in ihre Besitzungen bedrohten Macht eingetroffen seyn. 
Artikel VI. Die Auriliar-Armec steht unter dem unmittelbaren 
Kommando des Oberbefehlshabers der requirirenden Mache, sie eoll 
ihrem
	        
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