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den vom schwarzen und rothen Adler, des eisernen Kreuzes, des Johanniter-
Ordens, des Russischen St. Andreas-, St. Alexander-Newsky- und St. An—
nen-Ordens und mehrerer anderer Orden Ritter; und Seine Majestaͤt der
Kaiser aller Reußen, den Herrn Robert Grafen zu Nesselrode, Ihren
Geheimen Rath, wirklichen Kammerherrn und Staats-Sekretair, Ritter des
St. Wladimir-Ordens dritter Klasse und des Preußischen großen rothen
Adler-Ordens; welche, nach Auswechselung ihrer, in guter und gehöri-
ger Form befundenen Vollmachten, über folgende Artikel ubereingekom-
men sind:
Artikel I. Seine Majesiät der König von Preußen garantiren Sei-
ner Majestät dem Kaiser aller Reußen den Besitz aller Ihrer Staaten, Pro-
vinzen und Domainen. Seine Majestät der Kaiser aller Reußen garantiren
dagegen Seiner Majestät dem König von Preußen den Besitz der Staaten,
Provinzen und Domainen, welche der Krone Seiner Königlichen Majestät
angehören.
Artikel II. In Folge dieser wechselseitigen Garantie werden die ho-
hen kontrahirenden Theile in beständiger Uebereinstimmung an denjenigen
Maaßregeln arbeiten, die Ihnen zur Aufrechthaltung des Friedens in Europa
am zweckmäßigsten scheinen, und im Falle, daß die Staaten der einen oder
der andern Macht mit einem Einfall bedrohet sein sollten, sich auf das Wirk-
samste dagegen verwenden.
Artikel III. ODa jedoch diese gegenseitig versprochene Verwendung
nicht den erwünschten Erfolg haben könnte; so verpflichten Sich Ihre Maje—
staͤten von diesem Augenblick an, Sich im Falle, wenn eine oder die andere
von Ihnen angegriffen werden sollte, wechselseitig mit einem Korps von
Sechszigtausend Mann zu unterstuͤtzen.
Artikel IV. Diese Armee soll aus Funfzi gtausend Mann Infanterie
und Zehntausend Mann Kavallerie bestehen, und mit einem Korps Feld-Ar-
tillerie, mit Munition und sämmtlichen übrigen Bedürfnissen, alles nach Ver-
hältniß der oben stipulirten Truppenzahl, versehen seyn. Die Auriliar-Armee
soll spätestens in zwei Monaten nach geschehener Aufforderung an den Gren-
zen der angegriffenen, oder mit einem Einfalle in ihre Besttzungen bedrohten
Macht, eingetroffen seyn.
Artikel V. Die Auriliar-Armee steht unter dem unmittelbaren Kom-
mando des Oberbefehlshabers der requirirenden Macht; sie soll von ihrem
eigenen General angeführt und bei allen Militair-Operationen nach den Kriegs-
regeln verwendet werden. Der Sold der Auriliar-Armee wird von der requi-
rirten Macht bestritten; die Rationen und Portionen von Lebensmitteln, Fou-
rage 2c., so wie auch die QOuartiere, werden, sobald die Auriliar-Armee ihre
Grenzen überschritten, von der requirirenden Macht, und zwar nach demsel-
ben