Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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die besondern Departements fuͤr die oͤffentlichen Einkuͤnfte und fuͤr die 
Generalkassen, als solche, werden aufgehoben. Die Chefs dieser Be— 
hoͤrden, Geheimen Staatsraͤthe v. Heydebreck, Stägemann und 
Baron v. Oelssen dispensire Ich von ihren Funktionen, da solche 
mit den, dem Finanzminister übertragenen Obliegenheiten nicht vereinbar 
sind. Bis dahin, daß diesen Geheimen Staatsräthen, denen Ich übri- 
gens Meine Zufriedenheit mit ihren bisherigen Dienstleistungen zu er- 
kennen gebe, andere, ihren Verdiensten und Verhältnissen angemessene 
Wirkungskreise angewiesen werden können, soll 
1. dem Geheimen Staatsrath v. Heydebreck, mittelst besonderen 
unmittelbaren Auftrages, die fernere Leitung des Handels mit 
fremden Waaren und Produkten und der darauf gelegten Abga- 
benerhebung, übertragen werden. In Absicht auf die hieraus 
entspringenden Fonds und deren Verwendung, hat derselbe die 
Anordnungen des Finanzministers zu befolgen. 
2. Der Geheime Staatsrath Stägemann tritt in Ihr Büreau ein. 
3. Der Geheime Staatsraih Baron v. Oelssen soll vorerst der 
Sektion für das Staatsschuldenwesen, unter der Direktion und Lei- 
tung des Finanzministers, vorstehen. Die Mitglieder und Subal- 
ternen des Finanzkollegil und der erwähnten Departements werden 
entweder beim Finanzministerio angestellt oder erhalten andere Be- 
stimmungen. 
B. Die bisher getrennten Sektionen des Finanzministerii werden sämmtlich 
als Verwaltungsbüreau's in einem ODiensilokale vereinigt, in dem auch 
der Finanzminister seine Wohnung erhalt. 
Die Geschäfte aller zu dem Finanzministerio gehörenden Verwal- 
tungszweige, in so fern sie die, von dem Finanzminister zu besorgende 
obere Leitung betreffen, werden Büreaumäßig durch mündlichen Vortrag 
abgemacht und betrieben, auch alle Entscheidungen von dem Finanz- 
minister selbst abgegeben. 
In Absicht auf die Eintheilung der Büreau's und des Geschäfts- 
ganges selbst, habe Ich die Anträge des Finanzministers genehmigt, über- 
lasse ihm aber überhaupt, den Geschäftsgang bei seinem Departement so 
einzurichten, als er es für gut findet, da er Mir für Ordnung und Zweck- 
mäßigkeit, bei demselben verantwortlich ist, und ich ihm daher auch gern 
freie Hände, in Absicht auf die Mittel, dazu zu gelangen, lasse. 
Der Kampf für die heilige Sache der Unabhängigkeit des Vaterlandes 
hat bisher drückende Lasten und Leistungen nothwendig gemacht, die Ich nur 
mit
	        
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