Full text : Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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I.  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850.  Art.  37.

Militärstrafgerichtsordnung  und  die  Verordnung  über  die  Ehrengerichte  vom  20.  Juli  1843.
Weitere  reicsrechtliche  Bestimmungen  sind:
Reichsmilitärgesetz.  Vom  2.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  45).
§  39  Abs.  1.
Die  besondere  Gerichtsbarkeit  über  Militärpersonen  beschränkt  sich  auf  Strafsachen
  und  wird  durch  Reichsgesetz  geregelt.
Einführungsgesetz  zum  Gerichtsverfassungsgesetze.  Vom  24.  Januar
  1877  (Reichs  Gesepor.  S.  77).

§  7.
Die  Militärgerichtsbarkeit  werden  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz
  nicht  berührt.

Das  materielle  Strafrecht  ist  bereits  einheitlich  geregelt  in  dem  Militärstrafgesetzbuch  für
das  Deutsche  Reich  vom  20.  Juni  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  174)  mit  Einführungsgesetz
von  demselben  Datum  (Reichs-Gesetzbl.  S.  173).  Neben  demselben  sind  in  Kraft  geblieben
  die  Vorschriften  über  die  Bestrafung  der  von  Landgendarmen  begangenen  strafbaren
  Handlungen,  sowie  die  Vorschriften  über  die  Bestrafung  der  Fahnflüchtigen  im
Wege  des  Ungehorsams-(Kontumazial-)  Verfahrens.  Es  findet  Anwendung  auf  sämmtliche
Militärpersonen,  d.  h.  die  Personen  des  Soldatenstandes  und  die  Militärbeamten.
Strafbare  Handlungen,  welche  nicht  militärische  Verbrechen  oder  Vergehen  sind,  werden
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  beurtheilt.

Das  militärische  Strafprozeßrecht  ist  bis  jetzt  nicht  einheitlich  geregelt.  Für  die
Kontingente  der  Bundesstaaten  Bayern  und  Württemberg  stehen  daher  besondere  Militärstrafproceßordnungen
  noch  in  Kraft.  Für  die  übrigen  Bundesstaaten  mit  Elsaß  und
Lothringen  gilt  das  Strafgesetzbuch  für  das  Preußische  Heer  vom  3.  April  1815,  zweiter
Theil.  Die  Strafgerichtsordnung  (Ges.-Samml.  S.  329,  Bundes--Gesetzbl.  d.  Norddeutschen
Bundes  1867  S.  229).  Nach  dieser,  somit  auch  für  das  Preußische  Kontingent  maßgebenden
  Prozeßordnung  sind  der  Militärgerichtsbarkeit  unterworfen:

1.  sämmtliche  zum  Soldatenstande  gehörende  Personen  ohne  Unterschied,  einschließlich

der  Personen  des  Beurlaubtenstandes  in  den  Fällen  der  §§  42,  68,  69,  101,  113,
126  des  Militärstrafgesetzbuches;

2.  die  Officiere  à  la  suite  (wenn  und  insolange  sie  zu  vorübergehender  Dienstleistung

zugelassen  sind,  sowie  in  Bezug  auf  Handlungen  gegen  die  militärische  Unterordnung,

welche  sie  begehen,  während  sie  die  Militäruniform  tragen  (Einführungsgesetz  zum

Militärstrafgesetzbuch  §  2):
die  Beamten  der  Militärverwaltung;
alle  mit  Inaktivitätsgehalt  entlassene  oder  zur  Disposition  gestellte  Officiere;
die  Militärlehrer  und  Zöglinge  der  militärischen  Bildungsanstalten.

Ferner  unterstehen  der  Militärgerichtsbarkeit  die  Gendarmen  (Verordnung  über  die
anderweite  Organisation  der  Gendarmerie  vom  30.  December  1820  §  11,  Ges.-Samml.
1821  S.  1,  und  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Landgendarmerie  in  den
neu  erworbenen  Landestheilen,  vom  23.  Mai  1867  8§15,  Ges.-Samml.  S.  777),  wogegen
  nach  dem  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Militärstrafgerichtsordnung,  vom
3.  Mai  1890  (Reichs-Gesetzbl.  S.  63)  verabschiedete  Officiere  der  Militärgerichtsbarkeit
nicht  unterworfen  sind.  In  RKriegszeiten  erstreckt  sich  nach  den  88  155,  157,  158,
160,  161,  166  des  Militärstrafgesetzbuches  vom  20.  Juni  1872  die  Militärgerichtsbarkeit
außerdem  auf  alle  Personen,  welche  sich  in  irgend  einem  Dienst-  oder  Vertragsverhöältnisse
bei  dem  kriegführenden  Heere  befinden  oder  sich  sonst  bei  demselben  aufhalten  oder  ihm
folgen;  auf  die  zu  dem  kriegführenden  Heere  zugelassenen  ausländischen  Officiere  und
deren  Gefolge;  die  Kriegsgefangenen;  auf  alle  Ausländer  oder  Deutsche,  welche  während
eines  gegen  das  Deutsche  Reich  ausgebrochenen  Krieges  auf  dem  Kriegsschauplatze  sich
einer  der  in  den  §§  57,  58,  59  und  134  des  Militärstrafgesetzbuches  vorgesehenen  Handlungen
  schuldig  machen;  auf  alle  Ausländer  oder  Deutsche,  welche  in  einem  von  Deutschen
Truppen  besetzten  ausländischen  Gebiete  gegen  Deutsche  Truppen  oder  Angehörige  derselben
  oder  gegen  eine  auf  Anordnung  des  Kaisers  eingesetzte  Behörde  eine  nach  den
Gesetzen  des  Deutschen  Reiches  strafbare  Handlung  ausüben;  endlich  auf  alle  Personen,
welche  dienstlich  an  Bord  eines  Kaiserlichen  Kriegsschiffes  eingeschifft  sind.  Den  Civilbehörden
  bleibt  die  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Kontraventionen  gegen  die
Finanz=  und  Polizeigesetze  und  gegen  Jagd-  und  Fischereiverordnungen  in  dem  Fall
überlassen,  wenn  die  Kontravention  in  dem  Gesetz  nur  mit  Geldbuße  oder  Konfiskation
bedroht  ist.  Die  Einziehung  von  Geldbußen,  sowie  im  Falle  Unvermögens  deren  Um- 



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