(No. 152.) Edikt wegen Annahme der Tresorscheine. Vom 19ten Januar 1813.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
Die gefahrvolle Lage, in die der Krieg zwischen Frankreich und Ruß-
land Unsere Staaten versetzt hat, fordert Uns zu Maaßregeln auf, durch wel-
che die Vertheidigung des Vaterlandes bewirkt, die Selbstständigkeit Unsers
Reichs erhalten, und das Wohl Unserer getreuen Unterthanen behauptet wer-
den kann.
Mit Vertrauen erwarten Wir von ihrer Ergebenheit, von ihrer Va-
terlandsliebe und von ihrem anererbten Muth in Zeiten der öffentlichen Noth,
daß Ihnen kein Opfer zu schwer seyn werde, Uns hiebei zu unterstützen.
Wir sehen Uns genöthigt, Uns ohne Aufschub zu Anstrengungen zu ent-
schließen, durch welche die Gefahr von Unsern Staaten abzuwenden steht,
und da die Einziehung der hiezu unentbehrlichen Geldmittel von Unsern ein-
zelnen Unterthanen, einen zu großen Zeitverlust mit sich führen würde; so
haben Wir beschlossen, Uns zu den unvermeidlichen Ausgaben, der schon vor-
handenen Tresorscheine zu bedienen, und verordnen zu diesem Zweck Nach-
stehendes:
. 1. Unsere Verordnung vom 4ten Februar 1806. wegen der in
Umlauf zu bringenden Tresorscheine, wird hierdurch in dem Maaße her-
gestellt, daß die Tresorscheine im innern Verkehr und zu jeder Zahlung,
die in Silbergeld zu leisten ist, dem baaren Gelde gleich geachtet werden
sollen.
6 2. Hiernach können alle Zahlungen in Silbergeld, sowohl an öf-
fentliche Kassen und aus denselben, als im Privatverkehr, mit Tresorscheinen
bestritten werden.
§. 3. Ausgenommen jedoch sind:
a) Zinsenzahlungen auf Unsere auswärtigen Staatsanlethen;
b) Zahlungen aus Wechseln und Anweisungen der Kaufleute und aus dem
kaufmännischen Waarenverkehr;
c) Zahlungen an die Salzbasse, da solche das Salz im Auslande mit baa-
rem Gelde kaufen muß.
g. 4.