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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
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— — No. 4. A—
(No. 154.) Bekanntmachung in Betreff der zu errichtenden Jägerdetaschements. Vom
Zten Febrnar 1813.
D. eingetretene gefahrvolle Lage des Staats erfordert eine schnelle Ver-
mehrung der vorhandenen Truppen, während die Finanzverhältnisse keinen
großen Kostenaufwand verstatten. Bei der Vaterlandsliebe und der treuen
Anhänglichkeit an den König, welche die Bewohner der Preußischen Monarchie
von jeher beseelt und sich in den Zeiten der Gefahr immer am lebhaftesten
geäußert haben, bedarf es nur einer schicklichen Gelegenheit, diesen Gefühlen
und dem Durste nach Thätigkeit, welcher so vielen braven jungen Leuten
eigen ist, eine bestimmte Richtung anzuweisen, um durch sie die Reihen der
dltern Vertheidiger des Vaterlandes zu verstärken und mit diesen in der schö-
nen Erfüllung der ersien von den uns obliegenden Pflichten zu wetteifern.
In dieser Hinsicht haben Seine Majestät der König die Formirung von
Jagerdetaschements bei den Infanteriebataillonen und Kavallerieregimentern
der Armee zu befehlen geruht, um besonders diejenige Klasse der Staatsbe-
wohner, welche nach den bisherigen Kantongesetzen vom Dienste befreit und
wohlhabend genug sind, um sich selbsi bekleiden und beritten machen zu können,
in einer ihrer Erziehung und ihren übrigen Verhältnissen angemessenen Form
zum Militairdienst aufzufordern, und dadurch vorzüglich solchen jungen Män-
nern Gelegenheit zur Auszeichnung zu geben, die durch ihre Bildung und
ihren Verstand sogleich ohne vorherige Dressur gute Dienste leisten und dem-
nächst geschickte Offiziere oder Unteroffiziere abgeben können.
Zur Erreichung dieser Allerhöchsten Absichten haben des Königs Ma-
jestät folgende nähere Bestimmungen zu erlassen geruhet:
Ein jedes Infanteriebataillon und jedes Kavallerieregiment wird mit
einem Jägerdetaschement vermehrt, und zwar in nachsiehenden Verhältnissen:
Jahrgang 1813. « D 1) Die
(Ausgegeben zu Berlin den 20sten Februar 1813.)