Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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1) Die Jägerdetaschements bestehen blos aus Freiwilligen, die sich selbst 
kleiden und beritten machen. Sie können zu jeder Zeit den Dienst ver- 
lassen, nur nicht un Laufe des Feldzuges und nicht Detaschementsweise. 
2) Die Kleidung ist dunkelgrän. Sowohl bei der Infanterie als Kavallerie 
sind die Montirungsstücke denen der Regimenter gleich, und nur durch die 
grüne Farbe des Rocks verschieden. Die Jäger zu Fuß tragen Stiefeln. 
Die Armatur ist der der Regimenter gleich, nur sind denjenigen Büchsen 
erlaubt, welche damit versehen sind und mit denselben umzugehen wissen. 
Bei der Kavallerie können die Jager, welche einen eigenen Degen oder 
Säbel haben, dem des Regiments vorziehen oder jenen tragen. Die ge- 
wöhnliche Armatur wird geliefert. 
3) Die Jäger haben die Besoldungen der Truppengattung mit der sie dienen, 
stehen aber übrigens in dem Verhältniß des Feldjagerkorps zu Fuß. 
4) Kein junger Mann, welcher jetzt 17 Jahr erreicht, und noch nicht das 
24ste zurückgelegt hat, und in keinem abtiven Königl. Dienst sieht, kann, 
wenn der Krieg fortgesetzt werden sollte, zu irdend einer Stelle, einer 
Würde, einer Auszeichnung (eines Ordens) 2c. kommen, wenn er nicht 
1 Jahr bei den aktiven Truppen oder in diesen Jägerdetaschements ge- 
dient hat. Hiervon sind nur diejenigen ausgenommen, deren Körper 
solche Gebrechen haben, welche sie zum aktiven Militairdienst unbrauch- 
bar machen, oder die einzigen erwachsenen Söhne einer Wittwe, deren 
häusliche Verhältnisse und Erhaltung den Beistand des Sohnes er- 
fordern. 
5) Aus diesen Jägerdetaschements werden nach Umständen Offizier= und 
Unteroffiziersiellen in den Bataillonen und Regimentern besetzt, wenn die 
Individuen diese Ansiellung wünschen, sich dazu eignen, und sich die 
Gelegenheit darbietet. 
60) Die Jägerdetaschements werden bei ihren Regimentern und Bataillonen 
zum Detaschiren, zum Dienst der leichten Truppen 2c. gebraucht. 
Ihre vorzüglichste Uebung ist, ihre Waffen gehörig brauchen zu 
können. Zum innern Dienst in Garnisonen zu Schildwachen — außer zur 
Sicherheit des Regiments, Bataillons 2c. — werden sie nicht gebraucht, 
auch nicht zu Arbeitskommando's, Ordonnanzen, Transports und Ba- 
gagekommando's. 
7) Sie sind übrigens den allgemeinen militairischen Gesetzen gleich dem 
Jägerkorps unterworfen. 
8) Ein jedes Individuum kann sich das Regiment und Bataillon wehlen, 
bei welchem es dienen will, und sich zu dem Ende bei dem Komman- 
deur dieses Regiments oder Bataillons zur Annahme melden, wenn 
aber das Detaschemem so stark ist, daß es bei dem Kavallerieregunent 
eine
	        
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