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Gesetz-Sammlung
für die
Koniglichen Preußischen Staaten.
To. 5. —.
(No. 156.) Fernerweite Bestimmung über die Verhältnisse der Jägerdetaschements.
Vom s9ten Februar 1813.
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O### Majestät finden sich bewogen, über die Verhaltnisse der Jäger-
detaschements noch Folgendes festzusetzen:
1) Allerhöchsidieselben erwarten von den Cioil= und Militairbehörden, daß
sie allen jungen Männern, welche dem hohen Berufe, sich der Verthei-
digung des Vaterlandes zu widmen, folgen wollen, ihren Eintritt in
diese Detaschements, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Hülfsmitteln
erleichtern werden.
2) Bestimmen Se. Majesiat, daß alle Militairbefehlshaber anzeigen sollen,
ob sic, wenn sich junge Männer zu diesem Dienste bei ihnen gemeldet
haben, Einen oder den Andern aus irgend einem Grunde, und zwar
aus welchem, zuruckgewiesen haben.
3) Bestimmen Allerhöchsidieselben, daß, wenn schon eingestellte junge
Leute den Abschied verlangten, dieses mit den Beweggrunden der Ori-
ginaleingabe des Individüums Allerhöchstdenenselben gemeldet werden
solle.
4) Daß alle Civilbehörden anzeigen sollen, ob von ihren Untergebenen,
welche in die Kathegorie der aufgebotenen freiwilligen Jäger gehören,
nicht einige zurückgeblieben sind, die sich nicht zum Eintritt in die De-
taschements derselben, gemeldet haben.
5) Die Befehlshaber der Infanterie= und Kavallerieregimenter sollen zu
den, bei den Jägerdetaschements zu kommandirenden Offizieren und
Unteroffizieren, solche wählcn, welche sich zu der Bildung der jungen
Mäinner, aus welchen diese Detaschements bestehen, schicken. — Es soll
dahin gesehen werden, daß ihnen der Dienst auf keine Art verleidet werde,
und daß, wenn ungesetzmäßige Handlungen oder Widerspenstigkeiten
Tahrgang 1813. E Statt
(Ausgegeben zu Berlin den #ten März 1813.)