Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Statt finden, diese zwar nach aller Strenge, wie bei den übrigen 
Kompagnien und Eskadronen, bestraft werden, jedoch ohne in der äu- 
ßern Behandlung die billige Rücksicht auf die Verhältnisse dieser Klasse 
von Kriegern, zu verletzen. 
60) Alle Individuen der Jägerdetaschements sollen, ohne Rücksicht auf Stand 
und Herkunft zu nehmen, auf eine gleiche Art behandelt werden. 
7) Es ist die Absicht Sr. Majestät, daß die Jägerdetaschements so viel 
wie möglich die Schule der Offiziere und Unteroffiziere werden, und 
daher auf ihre Bildung und Uebung ein großer Fleiß gewendet 
werde. 
8) Sollten sich jetzt noch kantonpflichtige Männer zu den Jagerdetasche- 
ments melden, so sollen sie nicht bei denen zu Fuße angenommen 
werden; nur bei der Kavallerie wollen Se. Majestät sie noch aufzu- 
nehmen erlauben, wobei es sich von selbst versteht, daß sie sich kleiden. 
und beritten machen. 
Breslau, den 19ten Februar 1813. 
Der Staatskanzler 
Hardenberg. 
  
  
([No. 457.)
	        
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