Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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5) die Obligationen aus der holländischen Anleihe, welche bei dem Hand- 
lungshause Wittwe Serrurier Comp. in Amsterdam eröffnet worden; 
6) solche Forderungen an den Staat, denen vermöge Unserer Autorisation 
die Eigenschaft des baaren Geldes, von Unserm Staatskanzler ausdrück- 
lich beigelegt ist und werden wird. 
. 7. Die säkularisirten Gäüter dürfen von nun an, nur gegen klin- 
gendes Kourant veräußert werden, einzelne Fälle ausgenommen, deren jedes- 
malige Bestimmung Wir Uns besonders vorbehalten. 
§. 8. Zur Leitung des ganzen Veräußerungsgeschäfts wird unter dem 
Geheimen Staatsrath von Heydebreck eine Kommission ohne Konkurrenz 
der verwaltenden Behörden niedergesetzt, zu deren Mitgliedern Wir hiermit 
a. aus Unsern Räthen 
1) den Staatsrath Wloemer; 
2) den Staatsrath und Ober-Landforstmeister Hartig; 
b. aus den Nationalrepräsentanten 
3) den Kammerherrn und Präsidenten der interimistischen National-= 
Repräsentation, Grafen v. Hardenberg; und 
4) den Landrath von Dewitz 
ernennen. 
Wir machen derselben die gewissenhafteste Wahrnehmung des Staats- 
interesse zur ausdrücklichen Plicht. 
9. 9. Die Provinzialregierungen sollen verpflichtet seyn, der Kommis- 
sion diejenigen Nachrichten zu geben, welche sie erlangen wird, desgleichen 
soll die Kommission das Recht haben, einzelnen Mitgliedern der Regierungen 
oder andern dazu geeigneten Staatsbeamten Aufträge zu geben. 
. 10. Der Zuschlag in den Lizitationen wird von dieser Kommission 
ertheilt, sobald die Werthsminima in baarem Gelde nach einem Zinssatze von 
Sieben Prozent und in Staats= oder öffentlichen Papieren von Vier Prozent 
meistbietend erreicht sind. 
. 11. Verkäufe aus freier Hand gegen baares Geld werden nur mit 
ausdrücklicher Genehmigung der Kommission nach der Bestimmung des F. 3. 
geschlossen. 
§. 12. Die Kommission berichtet nach Beschaffenheit der Umstände 
entweder an Uns oder an Unsern Staatskanzler. 
G. 13.
	        
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