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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No.7. —
(No. 161.) urkunde über die Stiftung des eisernen Kreuzes. Vom 10ten März
1813.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von
Preußen. 2c. 2c.
In der jetzigen großen Katastrophe, von welcher für das Vaterland
Alles abhängt, verdient der kräftige Sinn, der die Nation so hoch erhebt,
durch ganz eigenthümliche Monumente geehrt und verewigt zu werden. Daß
die Srandhaftigkeit, mit welcher das Volk die unwiderstehlichen Uebel einer
eisernen Zeit ertrug, nicht zur Kleinmüthigkeit herabsank, bewährt der hohe
Muth, welcher jetzt jede Brust belebt und welcher, nur auf Religion und auf
treue Anhänglichkeit an König und Vaterland sich stützend, ausharren konnte.
Wir haben daher beschlossen, das Verdienst, welches in dem jetzt aus-
brechenden Kriege, entweder im wirklichen Kampf mit dem Feinde oder außer-
dem im Felde oder daheim, jedoch in Beziehung auf diesen großen Kampf
um Freiheit und Selbstständigkeit, erworben wird, besonders auszuzeichnen
und diese eigenthümliche Auszeichnung nach diesem Kriege nicht weiter zu
verleihen.
Dem gemäß verordnen Wir wie folget:
1. Die nur für diesen Krieg bestehende Auszeichnung des Verdienstes
Unserer Unterthanen um das Waterland ist
das eiserne Kreuz
von zwei Klassen und einem Großkreuz.
2. Beide Klassen haben ein ganz gleiches in Silber gefaßtes scwor-
zes Kreuz von Gußeißen, die Vorderseite ohne Inschrift, die Kehrseite zu
Jahrgang 1813. G " ober
(Ausgegeben zu Berlin den 26ften März 1813.)