Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913  13

Die  Polizeibehörde  kann  die  Jugendvorstellungen  auf  bestimmte  Tagesstunden
beschränken.  Sie  kann  auch  anordnen,  daß  die  Jugendvorstellungen  für  den  Tag
oder  die  Woche  eine  bestimmte  Zahl  nicht  überschreiten  dürfen.

Weitergehende  Anordnungen  der  Schulbehörden  über  den  Besuch  der  Vorstellungen
  durch  Schulpflichtige  werden  hierdurch  nicht  berührt.

88.

Bilder  und  sonstige  Darstellungen,  die  gegen  die  guten  Sitten  verstoßen,  oder

die  geeignet  sind,  verrohend  zu  wirken,  dürfen  weder  in  den  Jugend=  noch  in  den

übrigen  Vorstellungen  vorgeführt  werden.  Von  der  Vorführung  in  Ingendvorstellungen

  sind  alle  Bilder  und  sonstigen  Darstellungen  ausgeschlossen,  die  geeignet
sind,  die  Einbildungskraft  der  Kinder  in  ungünstigem  Sinne  zu  erregen.

§9.

Die  Vorschriften  des  §  8  gelten  entsprechend  für  die  Ankündigung  von

Vorstellungen  jeder  Art.
§  10.

Die  Spielpläne  für  die  Iugendvorstellungen  sind  spätestens  zwei  Tage  vor
dem  Beginn  unter  Angabe  des  Inhalts  jedes  Bildes  und  jeder  sonstigen  Darstellung,
  der  Fabrikuummer  und  der  Länge  der  Films,  sowie  der  Uberschrift  und
der  Zeit  der  ersten  Aufführung  bei  der  Polizeibehörde  anzumelden.

Auf  deren  Verlangen  sind  vor  der  öffentlichen  Vorstellung  nicht  öffentliche
Prüfungsvorstellungen  ohne  Anspruch  auf  Entschädigung  zu  veranstalten.

W  11.
Der  Polizeibehörde  bleibt  es  vorbehalten,  den  einzelnen  in  §  1  bezeichneten
Unternehmungen  gegenüber  die  Einhaltung  der  in  §  10  gegebenen  Vorschriften
auch  für  allgemeine,  den  Ingendlichen  nicht  zugängliche  Vorstellungen  anzuordnen.

*  12.
Bilder  oder  Teile  von  Bildern,  die  von  der  Polizeibehörde  als  unzulässig
bezeichnet  worden  sind,  dürfen  nicht  vorgeführt  werden.
§  13.
Den  Polizeibeamten  ist  der  freie  Eintritt  zu  den  Vorstellungen  jederzeit  zu

gestatten.
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