Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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(Xo. 164.) Allerhoͤchste Kabinetsordre wegen Auszeichnung der Staatsdiener, so sich 
freywillig zum Kriegesdienst stellen. Vom 18ten März 1813. 
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D. schöne Eifer für die Wiedererkämpfung der Selbsiständigkeit des Vater- 
landes, den Mein getreues Volk in der jetzigen Zeit so allgemein bewährt, hat 
sich auch in dem Entschluß vieler Staatsdiener, Beamten, Gutsbesitzer und 
anderer Personen ausgesprochen, die, ohne durch irgend ein Gesetz zum Kriegs- 
dienst verpflichtet zu seyn, sich demungeachtet dazu melden und in den Abtheilun- 
gen der Freywilligen zu dienen sich bereit erklären. Ich habe die gerechte Aner- 
kennung dieses Sinnes schon in der Verordnung wegen Belassung der Gehälter 
an die Staatsbeamten, welche in die Armee eintreten, dargethan; Ich will 
aber die Männer, welche den Jöünglingen des Volks sich anschließen und ihnen 
ein erhebendes Beispiel geben, auch ein dußerliches Zeichen dieser Anerkennung 
bewilligen und habe daher festgesetzt: daß alle Besitzer größerer Landgüter und 
Staatsdiener, welche Räthe sind, oder doch den Rang derselben haben, bei 
ihrem Eintritt in die Armee als Freiwillige, die Offizieruniform derjenigen Jc- 
gerabtheilung, welche sie wählen (iedoch nur mit der Achselklappe der Jäger) 
tragen, alle andere Männer aus den gebildeten Klassen der Nation aber, welche 
das Gesetz von der Verpflichtung zum Kriegsdienst ausschließt, und welche sich 
ihm dennoch widmen, das Offizierport'Epee erhalten sollen. Es kann jedoch 
weder die eine noch die andere Auszeichnung einen Einfluß auf die Oienftverrich- 
tungen haben, worin diese Indioiduen ganz den andern Jägern gleich stehen, 
so wie sie auch keinen nähern Anspruch auf Beförderungen zu höhern Graden 
geben kann, als den der Dienstfleiß, die Fähigkeit, Ausbildung und die Aus- 
zeichnungen vor dem Feinde, einem jeden gewähren. 
Ich fordere Sie auf, diese Verfügung zur allgemeinen Kenntniß bringen 
zu lassen, und bemerke dabei, daß die Militairbehörden bereits durch das allge- 
meine Kriegsdepartement darnach angewiesen worden sind. 
Breslau, den 18ten März 1813. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg. 
 
	        
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