Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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(No. 166.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten März 1813., betreffend die Milde- 
rung in Abgabe-Kontraventionsfällen, in sofern die darauf gesetzte ge- 
setzliche Strafe und das Konfiskat die Summe von Funfzig Thalern 
nicht übersteigt. 
A.“ Ihren Vortrag genehmige Ich, daß den Abgabe-Deputationen der 
Regierungen die Befugniß beigelegt werde, in Abgabe-Kontraventionsfäl- 
len, in sofern die darauf gesetzte gesetzliche Strafe und das Konfiskat die 
Summe von Funfzig Thalern nicht übersteigt, mit Rücksicht auf die ob- 
und subjektive dafür sprechenden Verhältnisse, mildere als die feststehenden 
Strafen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen zu bestimmen, wobei jedoch 
Seitens der Abgabensektion und des Departements für die Staatseinkünfte 
darauf gehalten werden muß, daß von dieser erweiterten Befugniß kein 
Mißbrauch gemacht werde. Ich überlasse Ihnen dieserhalb das Weitere 
anzuordnen. Breslau, den 15ten März 1813. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg. 
  
H 2 No. 167)
	        
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