zuläßt, anzustellen; die Anstellung liegt dem Vorstand
ob und bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.
Die Höhe der dem Genossenschaftstechniker zu gewährenden
Bezüge wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt und bei Unzulänglichkeit
von der Aufsichtsbehörde festgesetzt. Diese ist auch
berechtigt, den Genossenschaftstechniker zu bestimmen,
falls eine nach ihrem Ermessen geeignete Person
nicht innerhalb dreier Monate nach Erledigung der
Stelle oder nach Ablehnung der getroffenen Wahl
in Vorschlag gebracht wird.
8 22.
Die Verwaltung der Kasse führt ein Rechner,
der von dem Vorstand auf 6 Jahre gewählt wird.
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Entlassung
des Rechners wegen mangelhafter Dienstführung
anordnen. Dies ist bei Anstellung des Rechners
durch Vertrag auszubedingen.
8 23.
Alle Streitigkeiten über genossenschaftliche Angelegenbeiten
können auf Anrufen beider Parteien
einem Schiedsgerichte zur Entscheidung übertragen
werden, soweit dies nicht durch das Gesetz ausgeschlossen
ist.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden,
den die Aufsichtsbehörde ernennt, und aus
zwei Beisitzern. Diese werden nebst zwei Stellvertretern
nach Maßgabe der im § 7 Abs. 2, 3 der
Satzung für die Wahlen der Vorstandsmitglieder
getroffenen Vorschriften gewählt. Wählbar ist jeder,
der in der Gemeinde seines Wohnortes zu den
öffentlichen Gemeindeämtern wählbar und nicht
Mitglied der Genossenschaft ist.
Wird ein Schiedsrichter mit Erfolg abgelehnt,
worüber im Streitfalle die Aufsichtsbehörde endgültig
entscheidet, so ist der Ersatzmann aus den
gewählten Stellvertretern oder erforderlichenfalls
aus den wählbaren Personen durch die Aufsichtsbehörde
zu bestimmen.
8 24.
Die von der Genossenschaft ausgehenden Be—
kanntmachungen sind unter ihrem Namen zu erlassen
und vom Vorsteher zu unterzeichnen.
Die für die Offentlichkeit bestimmten Bekannt—
machungen der Genossenschaft werden in die Kreisblätter
der Kreise Regenwalde und Greifenberg
aufgenommen, sofern nicht die ortsübliche Bekanntmachung
allein durch diese Satzung vorgeschrieben ist.
8 25
8
Der Eintritt neuer Genossen und das Ausscheiden
von Genossen kann, soweit nicht eine dem
Wassergesetz entsprechende rechtliche Verpflichtung
vorliegt, im Wege der Vereinbarung auf den Antrag
des Aufzunehmenden oder Ausscheidenden durch
57
Vorstandsbeschluß erfolgen. Der Beschluß bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
g 36.
Satzungsänderungen können außer durch Be—
schluß der Mitgliederversammlung — § 16 Nr. 5
— auch vom Minister für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten angeordnet werden.
Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.
Berlin, den 4. Februar 1915.
Der Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Im Auftrage:
Wesener.
des Königlichen Regierungspräfüdenten
resp. der Königlichen Regierung.
87) Dem am 11. Mai 1865 in Frankfurt
a. M. geborenen jetzigen Königlichen Hofopernsänger
a. D. und Gesangsmeister Georg Leonhard
Julius Zapf in Stettin nebst seiner Ehefrau, Olga
Emilie Alexandrine Mathilde, geb. Freiin von.
Falkenhausen, geboren am 9. März 1880 in
Ingolstadt, und seinem Sohne Klaus Richard Wilhelm.
geboren am 27. Juni 1908 in Stettin ist
die Genehmigung erteilt worden, den Familiennamen
Zarest
zu führen.
Stettin, den 12. Februar 1915.
Der Regierungs-Präsident.
von Schmeling.
88) Bekanntmachung.
Nach Einwilligung der Beteiligten und nach
Anhörung des Kreistages gemäß § 2 Ziffer 6 der
Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 ist die
von dem Otto Schröder in Daber käuflich erworbene
Parzelle Nr. 561/60 des Kartenblatts 4
der Gemarkung Daber in einer Größe von 4.77 a
von dem Gutsbezirk Daber-Freiheit abgetrennt und
mit dem Stadtbezirk Daber vereinigt worden.
Stettin, den 16. Dezember 1914.
Der Bezirksausschuß zu Stettin.
Hennig.
89) Bekanntmachung.
Die Sperre der Ruppiner Wasserstraße von
km 22.0—25,8 wird bis zum 18. März d. Is.
einschließlich verlängert.
Potsdam, den 17. Februar 1915.
Der Regierungspräsident
als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen.