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Ge 470.) Allerhöchste Kabinetsordre vom isten Nz !1813., wegen Organisation
der Landwehr.
Wiewohl die ##. 6. und 10. Meiner Verordnung über die Organisation
der Landwehr ausdrücklich bestimmen, daß durch die Errichtung derselben, und
bevor der Landsturm eintritt, die polizeilichen und bürgerlichen Verhältnisse
nicht gestört werden sollen; so finde Ich, um alle Zweifel hierüber zu heben,
für nöthig, ausdrücklich festzusetzen:
1) daß nicht blos die Präsidenten und 4 Direktoren der Landeskollegien, son-
dern auch solche Räche und Subalternen, so wie überhaupt alle diejeni-
gen Offizianten von der Landwehr ausgenommen werden sollen, welche
nach dem Urtheil der Landesbehörden oder notorisch, weder durch andere
übertragen, noch Dei der Verwaltung des Landes entbehrt werden können.
2) Muß dafür Sorge getragen werden, daß auf Gütern, die von der vier-
fachen Größe eines gewöhnlichen Bauerhofes sind, entweder der Guts-
besitzer oder ein tüchtiger Wirthschafter zurückbleibe.
3) Auf gleiche Weise muß jeder Fabrike oder jeder bedeutenden Handlung
der Inhaber derselben, oder im Falle sie für Wittwen und Waisen ver-
waltet würde, der Disponent derselben belassen werden.
4) Alle hiernach von der Landwehr Ausgenommene, treten jedoch dem
Landsturm ohne Ausnahme bei, und Ich erwarte
5) von dem Patriotismus derselben, daß sie, je nachdem es der Zustand
ihres Vermögens erlaubt, die völlige Ausrüstung eines Landwehrman-
nes zu Fuß oder zu Pferde, statt ihrer, freiwillig übernehmen werden.
Endlich sinde Ich Mich veranlaßt zur Vermeidung von Mißverständ-
nissen
60) zu bestimmen, daß der Ersatz des Abgangs der Armee aus der Ge-
sammtheit des dazu geeigneten Theils der Nation, es mag sich derselbe
in oder außer der Landwehr befinden, nach der bestehenden Verfassung
geschehen soll. Der dadurch bei der letztern entstehende Abgang wird
nach den Vorschriften der ersten Beilage zur Verordnung über die Or-
ganisation der Landwehr schleunig ersetzt.
Die vorstehenden Festsetzungen haben Sie zur allgemeinen Kenmniß zu
bringen. Breslau, den 31sten März 1813.
Friedrich Wilheim.
An
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg.