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· Z. 24.
Das Hypothekenwesen soll wieder nach den Grundsätzen der Hypothe- te
kenordnung vom 20sien Dezember 1783. eingerichtet, und darüber besondere «
Verordnung ergehen. «
·5.25.
DasVortnundschafts-Wefenistnachdem1stenJanuar181"5.wieder,Formuåtgk
ganz den Vorschriften Unserer Gesetze gemaͤß, einzurichten. shasts-We-
26.
Die Obliegenheiten und Verrichtungen der, nach den vorigen Verfassun- Pece He-
gen angesetzten, Civilstands-Beamten hören mit dem 1sten Jannar 1815. auf Civil-Stan-
und in Absicht der Beglaubigungen der Geburten, Verheirathungen und
Sterbefälle, treten die Vorschriften Unserer Gesetze ein. - » auf.
g. 27.
Vom Tage der Bekanntmachung dieses Patents durch die Gouverne— Suingre# t
mentsblätter oder Amtsblätter, sollen sich die Notarien, um den bisherigen fusnisse der
Mißbräuchen ungesäumt Einhalt zu thun, bei Vermeidung der Nichtigkeit
aller Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten, welche nach den
Preußischen Gesetzen den Gerichten beigelegt sind, und sich auf diejenigen
Instrumente und Beglaubigungen einschränken, welche die Allgemeine Ge-
richtsordnung den Notarien beilegt. Alle andere Actus der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit, gehen sogleich auf die Gerichtshöfe über.
6. 28.
Ueber den Gebrauch des Stempelpapiers enthalten das Stempelgesetz MWetemwel-
vom 20sten November 1810, die Deklaration vom 27sten Juni 1811, die
Instruktion vom 5ten September 1811 und die bisher durch die Amtsblätter
bekannt gemachten Erläuterungen die nöthigen Vorschriften.
. 29.
Die Gerichtsgebuͤhren sollen vom Isten Januar 1815. an, bei den ch
Oberlandesgerichten und größeren Untergerichten, nach der, durch das Edikt Getüheen.
vom 1 ten August 1787. vorgeschriebenen, Sporteltare und bei den übrigen
Untergerichten, nach der, für die Untergerichte in der Kurmark emanirten in-
terimistischen, Sporteltare angesetzt und entrichtet werden.
g. 30.
Das Verfahren in Kriminalsachen richtet sich nach den Vorschriften der * *
Kriminalordnung vom 11ten Dezember 1805. und den dieselbe abaͤndernden, Kriminal-
ergaͤnzenden und erlaͤuternden Bestimmungen. Zur Fuͤhrung der Untersuchun-
gen sollen
Inquisitoriate
errichtet werden, wohingegen die Civilgerichte alle diejenigen vorlaͤufigen Ver-
fuͤgungen