Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

(Xo. 249.) Bekanntmachung wegen Abschlusses der Vermögens;: und Einkommen= 
steuer-Angelegenheit. Bom 10ten September 1844. 
Durch das Allerhoͤchst vollzogene Edikt vom 7ten d. M. ist festgesetzt worden, 
daß die Vermögens= und Einkommensteuer für den zweiten und dritten Ter- 
min gleichfalls als Kriegsstener betrachtet und mit der im Edikt vom 24sten 
Mai 1812 bestimmten Anfertigung von Staatsobligationen nicht verfahren 
werden soll. Es versteht sich von selbst, daß diese Anordnung in der frühern, 
auf dem Edikt vom 19ten Dezember 1812 beruhenden, Bestimmung der Kom- 
pensation dieser beiden Termine mit Forderungen und Leistungen an den Staat 
nicht abändert, und daß mit der Kompensation vorgeschritten werden muß. 
Da jedoch die kriegerischen Ereignisse und die mannigfaltigen Anstrengungen, 
welche im vorigen, so wie im Anfange des laufenden Jahres sowohl die Krafte 
der Besteuerten, als die Thätigkeit der, mit der Bearbeitung der Kompen- 
sation beauftragten Behörden in Anspruch nahmen; so hat solche nothwendig 
eine Verzögerung erleiden müssen. 
Bei den gegenwärtig so glücklich peränderten Verhältnissen kann und 
muß aber diese Angelegenheit schnell zum Abschluß gebracht, und dadurch den 
gerechten Klagen der Inhaber der noch im Umlauf befindlichen Steueramwei- 
sungen und gestempelten Tresorscheine, vollständig abgeholfen werden. 
Es ist zu diesem Zweck unumgänglich erforderlich, daß das Kompen- 
sationswesen, wie selbiges in dem Edikte vom 19ten Dezember 1812 und in 
den durch die Amtsblätter publizirten Anweisungen vorgeschrieben worden ist, 
mit voller Thatigkeit von den damit beanftragten Kreis= und Stadtbehörden 
bearbeitet und von den Provinzialregierungen sorgfältig dahin gesehen werde, 
daß es diesen Behbrden nicht an dem erfarderlichen Hülföpersonale fehle, und 
also keinerlei Entschuldigung ihnen bleibe, wenn sie demungeachtet nicht in 
der Ausfertigung der Kompensationsanerkenntnisse rasch vorwärts schreiten. 
Da aber, zum großen Nachtheile dieses Kompensationsgeschäfts und des 
davon abhängenden endlichen Abschlusses der Vermögenssteuererhebung, sehr 
viele Steuerpflichtige mit Einreichung der Liquidationen für die, vom ssten 
Maärz bis Ende Dezember 1812, getragenen, ediktmaßig zu kompensirenden 
Forderungen und Leistungen fortwährend zögern; so setze ich, vermöge der mir 
von Sr. Majestät dem Könige ertheilten Befugniß, zur Abwendung des den 
Inhabern der, auf die Vermögens= und Einkommensteuer fundirten, Papiere 
durch ihre verspätete Befriedigung — und dem Staat durch die fortlaufenden 
Hebungskosten — entstehenden Schadens, hierdurch fest: daß nach dem 
Zusten Dczember des laufenden Jahres 1814 keine Liquidationen wegen For- 
derungen und Leistungen aus der vorbemerkten Periode, von wem es auch 
FJahrgang 1814. S sey,
	        
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