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nahme, dass ein Unterschied zu machen sei zwischen der „Stimme
des Präsidiums“ der Artt. 5 und 37 und der „Präsidialstimme“
des Art. 7.
Was ferner den Art. 8 R.-V.!? anlangt, so kann in ihm
das Wort „Präsidium“ schon deshalb nicht auf das Bundesrats-
präsidium zu beziehen sein, weil es auf einer Linie mit den
Bundesstaaten steht und darum nicht die Person des Bundes-
ratspräsidenten, sondern den Bundespräsidialstaat bedeutet. Aller-
dings ist weiterhin die Person des Kaisers in eine Reihe mit dem
Staate Bayern gestellt; doch erklärt sich dies historisch daraus,
dass in der norddeutschen Bundesverfassung die nunmehr dem
Kaiser zustehenden Rechte der Person des Bundesfeldherrn zu-
geschrieben waren. Dass es in der That nicht die Person des
Bundesratspräsidenten bezw. des Kaisers ist, welche durch die
von dem „Präsidium“ bezw. Kaiser ernannten Mitglieder in den
Bundesratsausschüssen vertreten ist, geht am besten daraus hervor,
dass diese Mitglieder hinsichtlich ihrer Abstimmung in keiner
Weise an Instruktionen des Reichskanzlers, noch weniger seines
Vertreters im Bundesratsvorsitz, oder des Kaisers als solchen
gebunden sind; lediglich die Instruktionen der sie zum Bundes-
rate bevollmächtigenden Staaten sind für sie massgebend. Die
notwendige Konsequenz, welche die Beziehung des „Prä-
sidiums“ auf das Bundesratspräsidium“® auch in Art. 8 R.-V. er-
geben müsste, dass nämlich nötigenfalls ein nichtpreussischer
Vertreter des Bundesratsvorsitzenden einen Nachfolger für eine
erledigte Stelle in einem Bundesratsausschusse bestellen könnte,
widerspricht selbstverständlich den wahren Verhältnissen.
1%? „Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse . . .*
„Injedem dieser Ausschüsse werden ausser demPräsidium mindestens
vier Bundesstaaten vertreten sein . . . In dem Ausschuss für das
Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen
Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das See-
wesen werden vom Kaiser ernannt... .“