Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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(No. 253.) Publikandum wegen Aufhebung der Groß-Handlungs-Accise-, Durch= und 
Ausfuhr-Zoll-Gefälle, und Einführung eines Ersatz-Zolles. Vom 
Sten September 1814. 
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In Verfolg der Kabinetsverfügung vom 106ten Mai d. J., die Aufhebung des 
Kriegs-Imposts betreffend, haben des Königs Majestät, in Ansehung der 
Handels-Abgaben von den ausländischen Objekten in den alten Provinzen auf 
dem rechten Elbufer, mittelst anderweiter Kabinetsverfügung vom heutigen 
Tage allergnädigst zu bestimmen geruhet: 
daß die, den Verkehr lähmenden und den Betrag der Abgaben selbst ver- 
dunkelnden, Großhandlungs-Aceise-, Durch= und Ausfuhr-Zoll-Gefüälle, 
mit der weiter unten zu 2. gedachten Ausnahme, aufgehoben, dagegen 
aber der vorläufig angeordnete Ersatzzoll, nach den Sätzen des bereits 
provisorisch publicirten Tarifs vom 27sten Mai d. J. unter den bereits 
gegebenen oder noch zu gebenden Modifikationen, bis zur endlichen dauer- 
haften Regulirung der Zoll-Abgaben ferner erhoben werden soll. 
Zur näheren Erlduterung dieser Allerhöchsten Bestimmung mache ich 
noch Nachstehendes bekannt: 
1) Außer diesem Ersatz-Zoll sollen von den damit belegten Objekten, der 
Eingangs-Licent oder Joll, die Provinzial-Einfuhr, und in der Kur- 
und Neumark, auch Pommern, die Wasser-Binnen-, so wie die Wasser- 
Zoll= und Kanal-Gefälle erhoben, und 
die Defraudation der Ersatz-Zoll-Gefälle in eben der Art gestraft wer- 
den, wie die Defraudation der gewöhnlichen Einfuhr-Zoll-Gefälle. 
2) Von den in dem beigedruckten Tarif nicht enthaltenen Gegenständen sol- 
len zwar die Handlungs-Accise, #mgleichen die Durch= und Ausfuhr- 
Zoll-Gefälle ferner erhoben, jedoch sobald als möglich auch von diesen 
angemessene Eingangs-Joll-Gefälle regulirt und die bemerkten Abgaben 
dagegen aufgehoben werden. 
Auf die sogenannten kurzen Transito-Züge findet der Ersatz-Zoll-Ta- 
rif auch keine Amwendung, sondern es verbleibt, wegen der auf diesen zu 
erhebenden Transito-Gefälle, bei denjenigen Bestimmungen, welche die- 
serhalb bereits erlassen worden sind, oder noch werden bekannt gemacht 
werden. 
3) Saͤmmt-
	        
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