Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

652  Buch  VII.  Abschnitt  3.  Das  Recht  der  ehelichen  Kinder.

e)  Ausstellung  von  Inhaberpapieren  und  Übernahme  einer  Verpflichtung
aus  einem  Orderpapier  (1643  I,  1822  Nr.  9).

5)  Übernahme  einer  fremden  Verbindlichkeit  (1643  I,  1822  Nr.  10).6

)  Entnahme  von  Geld  auf  den  Kredit  des  Kindes  (1643  1,  1822  Nr.  8).

b)  Die  Genehmigung  zu  den  drei  zuletzt  genannten  Arten  von  Rechtsgeschäften
  (e—y)  kann  das  Vormundschaftsgericht  dem  Vater  nicht  bloß  von
Fall  zu  Fall,  sondern  allgemein  erteilen  (1643  III,  1825).

T)  Über  die  Wirksamkeit  eines  Rechtsgeschäfts,  das  der  Vater  ohne  die
erforderliche  Ermächtigung  des  Vormundschaftsgerichts  vorgenommen  hat,  ist
schon  im  allgemeinen  Teil  dieses  Werks  gehandelt  (s.  oben  Bd.  1  S.  184  #).

4.  a)  Von  seiner  Vertretungsmacht  soll  der  Vater  im  allgemeinen  nur  zwecks
ordnungsmäßiger  Verwaltung  des  Hausguts  Gebrauch  machen  (s.  1664).  Das
Geld  des  Kindes  soll  er,  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung  von  Ausgaben  verwendet
  oder  bereit  gehalten  werden  muß,  für  das  Kind  verzinslich  mündelsicher
anlegen;  doch  kann  das  Vormundschaftsgericht  dem  Vater  aus  besondern
Gründen  auch  eine  andre  Anlegung  gestatten  (1642).

b)  Eine  Ausnahme  von  der  Regel  zu  a  gilt,  wie  bei  der  ehelichen  Verwaltungsgemeinschaft,
  für  verbrauchbare  Sachen  außer  Geld:  der  Vater  darf
diese  Sachen  für  eigne  Rechnung  nach  Gutdünken  veräußern,  also  sogar  verschenken;
  aus  besondern  Gründen  kann  das  Vormundschaftsgericht  dem  Vater
auch  an  dem  Gelde  des  Kindes  die  gleiche  Freiheit  einräumen  (1653).

5.  Neben  den  Rechtsgeschäften  des  Vaters  kommen  für  die  Verwaltung  des  Hausguts
selbstovernändlich  auch  die  eignen  Rechtsgeschäfte  des  Kindes  in  Betracht:  sind  diese  überhaupt

wirksam  (s.  oben  Bd.  1  S.  181),  so  sind  sie  auch  für  und  gegen  das  Hausgut  des  Kindes
wirksam.

V.  Für  Rechtsstreitigkeiten  über  das  Hausgut  ist  der  Vater  als  Vertreter
  des  Kindes  gleichfalls  zuständig  (1630  1).

Eine  Ausnahme  gilt  für  Prozesse,  die  die  Übertragung  oder  Belastung  einer  durch
Pfandrecht  oder  Bürgschaft  gesicherten  Forderung  des  Kindes  sowie  die  Aufhebung  oder
Minderung  dieser  Sicherung  betreffen,  falls  der  Vater  selber  Schuldner  der  Forderung  ist
(1630  II,  1795  Nr.  3).  Andre  Ausnahmen  außer  den  vorstehend  und  der  allgemeinen  oben
S.  632  a  genannten  gibt  es  nicht;  insbesondre  ist  dem  Vater  auch  in  Ansehung  des  unbeweglichen
  Vermögens  des  Kindes  zwar  die  Verfügungsmacht,  nicht  aber  die  Macht  der  Prozeßführung
  entzogen.

VI.  Macht  der  Vater  Aufwendungen  zum  Zweck  der  Verwaltung  des
Hausguts,  so  kann  er  von  dem  Kinde  Ersatz  verlangen,  sofern  er  jene  Aufwendungen
  den  Umständen  nach  für  erforderlich  halten  durfte  und  die  Aufwendungen

  nicht  gemäß  den  alsbald  (bei  VIII)  zu  besprechenden  Grundsätzen
vom  Vater  aus  eignen  Mitteln  zu  bestreiten  sind  (1648).

3)  NG.  63  S.  76.