Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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Richtung, allein auch soviel als thunlich, uͤber Staͤdte vorgeschrieben 
werden; auch muß in dem Paß jedesmal die, nach dem Beduͤrfniß 
zu bestimmende Dauer der Guͤltigkeit des Passes, und der Name der 
Staats= oder Provinzialbehörde, an welche der Paßführer zum Be- 
huf des Eingangspasses gewiesen ist, bemerkt werden. 
Die Polizeibehörde hat dagegen dem Handwerksgesellen den milt- 
gebrachten Paß allein, um ihm das Unterkommen unterwegs nicht 
zu erschweren, nicht sein Wanderbuch oder seine Kundschaft abzu- 
nehmen, und den Paß unter Beifügung des, über des Handwerks- 
gesellen Vernehmung abgehaltenen Protokolls, welches jederzeit ein 
vollständiges Signalement desselben enthalten muß, ehebaldigst mit- 
telst der Post an diejenige Behörde einzusenden, an welche der Hand- 
werksgesell vorgedachtermaaßen zum Behuf der Erwirkung des Ein- 
gangspasses, gewiesen ist. 
Weimn indessen der Handwerksgesell schon auf dem Wege zu die- 
ser Behörde Arbeit finden sollte; so ist er nicht gehalten seine Reise 
fortzusetzen, sondern kann bei der Polizei-Obrigkeit des Orts, an 
welchem er die Arbeit erhalten hat, sich melden und bei derselben dar- 
auf antragen, daß sie ihm bei der, im Interimspasse gedachten Behörde 
den Eingangspaß bewirke. Diese Polizei-Behörde muß alsdann den 
Interimspaß, das Wanderbuch und alle übrigen Legitimations-Doku- 
mente, zu derjenigen Behörde, bei welcher der Eingangspaß nach- 
gesucht wird, einsenden, und bis zu deren Resolution auf den Hand- 
werkögesellen ein wachsames Auge haben. 
Die, mit solchen Interimspässen versehenen Handwerkögesellen 
müssen auf der, ihnen darin vorgeschriebenen Reiseroute sich strenge 
halten, widrigenfalls aber angehallen und auf dieselbe zurückgebracht 
werden; sie sind daher bei Auslieferung des Interimspasses hierauf 
ernstlichst zu verweisen. 
In Ansehung 
II) der Reise aus Unsern Staaten behält es dagegen auch in Be- 
ziehung auf die Handwerkögesellen, bei den Vorschriften des Paßregle- 
ments, bis auf Weiteres, lediglich sein Berbleiben, und ist daher der 
Austrikt der Handwerksgesellen aus Unsern Landen, nach als vor, auf 
den Paß einer der im F. 3. des Paßreglements gedachten Behörden 
gestattet. 
Artikel II. 
Den Frachtfuhrleuten, welche des Handelsverkehrs halber mit gelade- 
ner oder lediger Fracht aus befreundeten Landen in Unsere Staaten wollen, 
ist
	        
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