Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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ist der Eingang in dieselben auf den Paß der Polizeibehoͤrde ihres Wohnorts, 
oder der auswaͤrtigen Stadt, aus welcher sie kommen, gleichfalls gestattet, 
jedoch nur für ihre Person und ihre Knechte, nicht aber in Ansehung derje- 
nigen Reisenden, welche sie mitnehmen, indem in Rücksicht auf letztre, es 
bei der Vorschrift des Paßreglements verbleibt. Dergleichen Frachtfuhrleute 
müssen aber bei der Polizeiobrigkeit der ersten Preußischen Stadt, durch welche 
sie kommen, einen Eingangspaß lösen, welcher ihnen nur nach vorgängiger 
genauen Prüfung ihrer Unverdächtigkeit und unter Bestimmung einer speziellen 
Reiseroute und Anführung der Personen, auf welche er gilt, und des Signa- 
lements derselben, zu ertheilen ist. Sie müssen genau auf der vorgeschriebe- 
nen Route bleiben, und den Paß an allen Orten, wo sie übernachten, visi- 
ren lassen. . 
Die Reise aus Unseren Staaten ist ihnen ebenfalls auf den Paß der 
Polizeibehörde der an der Grenze zuletzt belegenen Preußischen Stadt, ge- 
stattet, allein diese darf ihn nicht anders als gegen Aushändigung des richtig 
befundenen Eingangspasses ertheilen. 
Artikel III. 
Den, mit Vieh ins Land kommenden Viehhändlern ist der Eintritt in 
dasselbe auf den Paß der Polizeiobrigkeit ihres Wohnorts gestattet; allein 
sie müssen von der Polizeiobrigkeit der ersten Preußischen Stadt, durch wel- 
che sie kommen, einen Eingangspaß nehmen, in Ansehung dessen dasjenige 
eintritt, was im vorigen Artikel verordnet ist. 
Eben diese Vorschrift hat auch bei denjenigen Viehhändlern statt, wel- 
che aus dem befreundeten Auslande in Unsere Staaten kommen, um in dem- 
selben Vieh aufzukaufen. 
Wir befehlen allen höhern und niedern Militair= und Cidvilbehörden 
Unsrer Staaten, hiernach sich zu richten, und tragen insonderheit dem De- 
partement der höhern und Sicherheits-Polizei in Unserm Ministerium des 
Innern, hiermit auf, für die Vollziehung dieses Gesetzes Sorge zu tragen, 
und dassele, vorkommenden Umständen nach, näher zu besiimmen und zu 
erldutern. 
Gegeben in Unserm Hauptquartier Troyes, den 20sten Februar 1814. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
 
	        
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