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oder eigenen Papiers zu bedienen, und bei den dortigen Aceise-Aemtern den
Stempel-Betrag zu berichtigen, in sofern die darin verschriebenen Summen
nicht den Betrag von 500 Rthlr. übersteigen. Daß die Zahlung geschehen
ist, wird in der F. 3. vorgeschriebenen Art auf dem Wechsel bemerkt.
S. 6.
Die Stempelung in den größern Handelsstädten soll mit einem trockenen
und in deu kleinern Handelsstädten mit einem Farbe-Stempel geschehn. Das
Nähere dieserhalb bleibt der Bestimmung Unsers Finanz-Ministers, und der
von ihm den betreffenden Behörden zu ertheilenden Instruktion vorbehalten.
S. 7.
Die Verpflichtung, die Stempelung gegen Erlegung der gesetzlichen Ab-
gabe F. 1. bewirken zu lassen, liegt ob .
a) in Ansehung der in Unsern Staaten ausgestellten Wechsel und kauf-
männischen Anweisungen zuerst dem Aussteller, und, wenn es von die-
sem unterlassen worden, demjenigen, an dessen Ordre das Dokument
ausgesiellt ist, so wie hiernächst auch einem jeden Giranten und Indossa-
tor, imgleichen dem Bezogenen und Acceptanten;
b) bei eingegangenen ausländischen Wechseln und Anweisungen zuvörderst
dem ersten Inhaber, es sey derselbe Unser Unterthan oder ein sich in
Unsern Staaten aufhaltender Fremder, dann den Giranten und Indossa-
torien sowohl, als dem Trassator und Acceptanten, insofern sie im Lan-
de befindlich sind.
. 8.
Ein jeder, welcher, nach vorstehenden Bestimmungen, einen Wechsel
oder eine kaufmannische Anweisung stempeln zu lassen, oder ein gestempeltes
Formular, nach Vorschrift der Deklaration vom 27 ten Juni 1811. N. 3. c.,
dazu zu brauchen, verpflichtet ist, und solches unterläßt, oder einen geringern
Stempel, als gesetzlich erforderlich anwendet, verfällt in die F. 9. geordnete
Strafe, welche, wenn das Dokument ungestempelt, oder nicht vollständig ge-
stempelt, durch mehrere Hände gegangen ist, respektive den Aussteller, den
ersten Inhaber, sämmtliche Giranten und Indossatorien, so wie den Bezo-
genen und Acceptanten und zwar jeden besonders trifft, dergestalt, daß von
jedem einzeln der volle Strafbetrag für seinen Antheil zu erlegen ist.
Außerdem sind die Contravenienten zu Entrichtung des gesetzlichen Stem-
pelbetrags, oder dessen so daran fehlt, solidarisch verbunden.
K. 9.