Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

— 15 — 
oder eigenen Papiers zu bedienen, und bei den dortigen Aceise-Aemtern den 
Stempel-Betrag zu berichtigen, in sofern die darin verschriebenen Summen 
nicht den Betrag von 500 Rthlr. übersteigen. Daß die Zahlung geschehen 
ist, wird in der F. 3. vorgeschriebenen Art auf dem Wechsel bemerkt. 
S. 6. 
Die Stempelung in den größern Handelsstädten soll mit einem trockenen 
und in deu kleinern Handelsstädten mit einem Farbe-Stempel geschehn. Das 
Nähere dieserhalb bleibt der Bestimmung Unsers Finanz-Ministers, und der 
von ihm den betreffenden Behörden zu ertheilenden Instruktion vorbehalten. 
S. 7. 
Die Verpflichtung, die Stempelung gegen Erlegung der gesetzlichen Ab- 
gabe F. 1. bewirken zu lassen, liegt ob . 
a) in Ansehung der in Unsern Staaten ausgestellten Wechsel und kauf- 
männischen Anweisungen zuerst dem Aussteller, und, wenn es von die- 
sem unterlassen worden, demjenigen, an dessen Ordre das Dokument 
ausgesiellt ist, so wie hiernächst auch einem jeden Giranten und Indossa- 
tor, imgleichen dem Bezogenen und Acceptanten; 
b) bei eingegangenen ausländischen Wechseln und Anweisungen zuvörderst 
dem ersten Inhaber, es sey derselbe Unser Unterthan oder ein sich in 
Unsern Staaten aufhaltender Fremder, dann den Giranten und Indossa- 
torien sowohl, als dem Trassator und Acceptanten, insofern sie im Lan- 
de befindlich sind. 
. 8. 
Ein jeder, welcher, nach vorstehenden Bestimmungen, einen Wechsel 
oder eine kaufmannische Anweisung stempeln zu lassen, oder ein gestempeltes 
Formular, nach Vorschrift der Deklaration vom 27 ten Juni 1811. N. 3. c., 
dazu zu brauchen, verpflichtet ist, und solches unterläßt, oder einen geringern 
Stempel, als gesetzlich erforderlich anwendet, verfällt in die F. 9. geordnete 
Strafe, welche, wenn das Dokument ungestempelt, oder nicht vollständig ge- 
stempelt, durch mehrere Hände gegangen ist, respektive den Aussteller, den 
ersten Inhaber, sämmtliche Giranten und Indossatorien, so wie den Bezo- 
genen und Acceptanten und zwar jeden besonders trifft, dergestalt, daß von 
jedem einzeln der volle Strafbetrag für seinen Antheil zu erlegen ist. 
Außerdem sind die Contravenienten zu Entrichtung des gesetzlichen Stem- 
pelbetrags, oder dessen so daran fehlt, solidarisch verbunden. 
K. 9.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.