Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

Deliberationsfrist.  Bayer.  LR.  171

rauf  sie  dieselbe  stützten,  gibt  sich  nur  zu  dem
Verständnisse  her,  sie  hielten  sich  überhaupt  für  ermächtigt,
  bei  veränderten  Umständen  sich  nicht  mehr
an  die  bisherige  Ordnung  zu  kehren,  und  wollten
von  der  vielleicht  dunkel  geahnten  Befugniß  Gebrauch
machen,  welche  ihnen  der  Art.  37  des  Weidegesetzes
einräumte.  Ob  sie  dieses  konnten  und  unter  welchen
Bedingnissen,  schlug  also  nur  in  das  Gebiet  der
Verwaltung  ein.

OAGErk.  v.  29.  Oktbr.  1858.  RMr.  ST

X  T  4

2.

Deliberationsfrist  zur  Erklärung  über  den  Erbschaftsantritt
nach  bayerischem  Landrechte.

Im  bahyerischen  Landrechte  Theil  III  Kap.  1
§.  5  Nr.  8  ist  die  Bestimmung  enthalten:  der  Erbe
hat  30  ganze  Jahre  Zeit  zum  Antritte  der  Erbschaft,
es  sei  denn,  daß  er  von  den  coheredibus,  substitutis,
  legatarüs,  creditoribus  oder  anderen  Interessenten
  auf  eine  positive  Deklaration  getrieben
wird,  welchenfalls  ihm  die  Obrigkeit  einen  peremtorischen
  Termin  von  einem  oder  mehreren  Monaten
bei  Verlust  der  Erbschaft  zur  Deliberation  und  endlichen
  Erklärung  anberaumen  soll.—  Einem  Schuldner,
gegen  welchen  der  Konkurs  erkannt  worden,  war
durch  den  Tod  seiner  Tochter  ein  Vermögen  von
4000  fl.  angefallen;  die  Konkursgläubiger  verlangten
von  dem  Gemeinschuldner  eine  Erklärung  über  den
Erbschaftsantritt,  und  erwirkten  von  dem  Verlassenschaftsgerichte
  einen  Beschluß,  nach  welchem  der
Gemeinschuldner,  als  Erbe,  sich  innerhalb  einer  peremtorischen
  Frist  von  30  Tagen  über  den  Erbschaftsantritt
  zu  erklären  habe.  Auf  die  Berufung  des
Schuldners  wurde  der  erstrichterliche  Beschluß  in