Deliberationsfrist. Bayer. LR. 171
rauf sie dieselbe stützten, gibt sich nur zu dem
Verständnisse her, sie hielten sich überhaupt für ermächtigt,
bei veränderten Umständen sich nicht mehr
an die bisherige Ordnung zu kehren, und wollten
von der vielleicht dunkel geahnten Befugniß Gebrauch
machen, welche ihnen der Art. 37 des Weidegesetzes
einräumte. Ob sie dieses konnten und unter welchen
Bedingnissen, schlug also nur in das Gebiet der
Verwaltung ein.
OAGErk. v. 29. Oktbr. 1858. RMr. ST
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2.
Deliberationsfrist zur Erklärung über den Erbschaftsantritt
nach bayerischem Landrechte.
Im bahyerischen Landrechte Theil III Kap. 1
§. 5 Nr. 8 ist die Bestimmung enthalten: der Erbe
hat 30 ganze Jahre Zeit zum Antritte der Erbschaft,
es sei denn, daß er von den coheredibus, substitutis,
legatarüs, creditoribus oder anderen Interessenten
auf eine positive Deklaration getrieben
wird, welchenfalls ihm die Obrigkeit einen peremtorischen
Termin von einem oder mehreren Monaten
bei Verlust der Erbschaft zur Deliberation und endlichen
Erklärung anberaumen soll.— Einem Schuldner,
gegen welchen der Konkurs erkannt worden, war
durch den Tod seiner Tochter ein Vermögen von
4000 fl. angefallen; die Konkursgläubiger verlangten
von dem Gemeinschuldner eine Erklärung über den
Erbschaftsantritt, und erwirkten von dem Verlassenschaftsgerichte
einen Beschluß, nach welchem der
Gemeinschuldner, als Erbe, sich innerhalb einer peremtorischen
Frist von 30 Tagen über den Erbschaftsantritt
zu erklären habe. Auf die Berufung des
Schuldners wurde der erstrichterliche Beschluß in