Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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spruch darauf gemacht werden kann, wird Unser Finanz-Minister durch eine 
besondere Verfügung festsetzen. « 
.7. 
Wir befehlen gedachtem Unsern Finanz-Minister, zur Ausfuͤhrung des 
gegenwaͤrtigen Edikts und Erhebung der darin festgesetzten Abgaben, uͤberall 
das Noͤthige zu verfuͤgen, und authorisiren denselben zugleich auf den Fall, 
daß die Umstände eine weitere Ermäßigung der Tarif-Sätze bei einzelnen 
Gegenständen, oder in Rücksicht auf den veränderten Zug des Handels, zum 
Besten desselben nothwendig machen sollten, diese Ermäßigungen durch beson- 
dere Publikanda anzuordnen. 
Gegeben in Unferm Hauptquartier Chaumont, den 13ten März 1814. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Hardenberg. v. Bülow. 
  
  
Tarif 
für den Kriegs-Impost vom ssten April 1814. 
  
  
  
1. Baumwolle, rohe und geschlagene der Berliner Ctr. brutto Rthir. Gt. 
zum Durchgange . .-. . 2—- 
zum inlaͤndischen Verbrauch . . J frei 
2. Baumwollenes Garn, aller Art, 
weiß und gefärbt . . . . . . 6(— 
3. Bier )Porter, Ale und alle andere fremde Biere, die Tonne 
von hundert Berliner Quarten . . 2 — 
4. Branntwein, Arrack, Rumm, Franzbranntwein und alle andere 
fremde Branntweine, ohne Unterschied der Stärke das Or- 
hoft von drei Eimern oder 180 Berliner Ouart . — 
5. Butter . . . . . der Berl. Ctr. brutt 1 — 
6. Citronen / Pommeranzen, Apfelsinen, 
Limonien Z » » dito 1 — 
7. Elfenbein und Wallroßzaͤhne. . dito 3— 
8. Essig 
 
	        
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