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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
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— No. 6 —
(No. 218.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 12ten März 1814., betreffend den Wie-
deraufbau der zerstörten Vorstädte und Gebäude außerhalb der Festun-
gen oder zwischen ihren Außenwerken.
D. durch die bisherigen kriegerischen Ereignisse ein großer Theil der außer-
halb den Festungen oder zwischen ihren Außenwerken belegenen Vorsiädte
und Gebäude theils zufällig theils absichtlich gewaltsam zerstört worden ist;
so will Ich in der Erwägung, daß dergleichen Vorstädte und Gebäude nicht
nur der Vertheidigungsfähigkeit der Festungen höchst nachtheilig sind, sondern
auch weil sie bei jeder ähnlichen Gelegenheit der Zerstörung ausgesetzt sind,
ihren Besitzern selbst zum Verderben gereichen, mithin in beiden Beziehungen
dem Staate schädlich sind, hiermit befehlen:
1) daß alle im Laufe des Krieges zerstörte Vorstädte und Gebäude auper-
halb der Festungen oder zwischen ihren Außenwerken in keinem Falle eher,
als bis nach hergestelltem Frieden wieder aufgebaut werden sollen; und
2) daß nach wiederhergestelltem Frieden, zuvor genau und sorgfältig durch
sachverständige Militair= und Civil-Commissarien an Ort und Stelle un-
tersucht werden soll, welche von dergleichen zerstörten Gebäuden ohne
Nachtheil für die Vertheidigungsfähigkeit der Festung wieder erbaut
werden können und welche dagegen nicht wieder erbaut werden dürfen,
wenn gleich die Eigenthümer im Besitz des Grundstücks verbleiben. Es
soll sodann gehörig darüber berichtet und Vorschläge eingereicht werden,
wie und auf welche Artk die Besitzer solcher Grundstücke, auf denen kein
Gebäude wieder erbaut werden darf, anderweit zu entschädigen seyn
würden; wobei zugleich ausgemittelt werden soll, unter welchen Be-
schränkungen und Bedingungen der Wiederaufbau zerstörter Gebäude
Tahrgang 1814. F und
(Ausgegeben zu Berlin den 28sten April 1814.)