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Nassich 5es Kreisbirektors eine Kreiskasse, die von einem Kreisrendanten verwaltet
wird.
Die Generalkasse ist vom Generaldirektor, und die Kreis-Feuersozietaäts-=kassen
sind von den Kreisdirektoren allmonatlich, und jährlich wenigstens einmal
außerordemlich zu revidiren (G. 8. und 17. der Instruktion). — Außerdem
aber ist die Generalkasse von der vom Kommunallandrage zu diesem
Zweck gewählten ständischen Kommission und jede Kreis-Feuersozietätskasse
von dem von den Kreisständen gewählten Kommissarius jährlich einmal außerordentlich
zu revidiren.
g. 10.
Die Wahl des Generaldirektors erfolgt auf dem Kommunallandtage,
die der Kreisdirektoren auf den Kreistagen. Dabei sind jedoch nur diejenigen
Mitglieder des Kommunallandtages und resp. der Kreistage stimmberechtigt,
welche zugleich Sozietätsmitglieder sind.
ahlfaͤhig ind nur solche Rittergutsbesitzer, welche binlänglich begütert
und Sozielätsmitglieder sind, und zwar mit der Maaßgabe, daß die Kreisdirektoren
in dem Kreise, für welchen sie gewählt werden, ein Rittergut besitzen
müssen. Nur die Landräthe können auch dann, wenn sie nicht ansässig sein
sollten, für die Dauer ihres Landrathsamts zu Kreisdirektoren gewählt werden.
Die Verhandlungen über die Wahl der Kreisdirekroren sind dem Generaldirektor
einzureichen und von diesem dem Kommunallandtage zur Bestätiung
vorzulegen, worauf, wenn diese erfolgt ist, die Vereidigung auf dem der
estätigung Gmnächt folgenden Kreistage stattfindet.
Die Generaldirektion hat die Befugniß, dem Gewählten die Verwaltung
des Amts bis zu seiner event. Besiäligung und Vereidigung zu übertragen.
*'
Dem Kommnnallandtage bleibt es jederzeit vorbehalten, für den Fall,
wenn die Stelle des Generaldirektors plötzlich vakant werden, oder wegen einer
Erkrankung desselben oder aus andern Gründen eine Vertretung nothwendi
sein sollte, im Voraus Anordnungen zu treffen. Ereignet sich ein solcher Foll
ohne daß dies vorher geschehen ist, so ist die interimistische Verwaltung oder
die Vertretung des Generaldirektors von einem der vorhandenen Kreisdirektoren,
und zwar:
wenn ein Kreisdirektor in Berlin seinen Wohnsitz hat, von diesem, wenn
mehrere Kreisdirektoren daselbst wohnen, von demjenigen umter ihnen,
welcher in dieser Eigenschaft am längsten fungirt;
endlich:
wenn kein Kreisdirektor in Berlin seinen Wohnst hat, von dem Kreisdirektor,
welcher von den in den vier Berlin zunächst gelegenen Kreisen,
dem Oberbarnimschen, "
dem Niederbarnimschen,
dem Teltowschen,
dem Osthavelländischen,
in dieser Eigenschaft am längsten fungirt,
. so