Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

— 49 — 
9) Den Credit-Systemen bleibt vorbehalten, auf dem durch die Credit-Re- 
glements vorgeschriebenen Wege über die Verpflichtuug der Pfandbriefs- 
schuldner zur Bezahlung der, bis zum 24 sten Dezember 1813 rückständigen 
Zinsen und über die, in deren Entstehung reglementsmäßig einzuleitenden 
Segquestrationen einen Beschluß zu fassen, wie es von dem Pommerschen 
Creditsystem geschehen ist. Bis zur Abfassung eines solchen Beschlusses 
kann der Pfandbriefs-Schuldner wegen der Zinsen-Rückstände bis zum 
24 tsten Dezember 1813, außer den, nach der besonderen Verfassung sich 
dazu eignenden Fällen nur dann auf Zahlungs-Suspension antragen, 
wenn er der Credit-Direktion die für ihn ausgestellten Lieferungsscheine 
auf die oben ad 3 bestimmte Art hinterlegt. 
10) Den Besitzern der zu 1. gedachten Grundstücke sollen zur Bezahlung 
rückständiger Gerichts= und Stempelgebühren 4 Termine, von 3 zu 
3 Monaten, vom 1sten Juli d. J. an bewilligt, auch die Gerichts= und 
Stempelgebühren wegen der Zins-Morakorien, wenn der Schuldner dazu 
verstattet wird, niedergeschlagen werden. 
Paris, den 3ten Juni 1814. . 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg. 
  
— 
(No. 230.) Edikt wegen Vergütung der Leistungen während des jetzt beendigten Krieges. 
Vom Zten Juni 1814. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Die göttliche Gerechtigkeit, 
der Heldenmuth Unsers Kriegsheers, unterstätzt von den hochherzigen Auf- 
opferungen der Nation, und der treue Beistand Unserer Allürten, haben den 
Feind aus Unsern Grenzen vertrieben, ihn durch eine Reihe von Niederlagen 
in sein eigenes Gebiet zurückgeworfen, und durch die Eroberung eines großen 
Theils von Frankreich und seiner Hauptstadt es Uns möglich gemacht, in Ge- 
meinschaft mit Unsern Verbündeten die französische Nation in den Stand zu 
setzen, ihren rechtmäßigen Regenten wieder auf den Thron zu berufen, und 
mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.