Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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Sind indeß auf besondere Verwilligungen solche Lieferungen der zwei— 
ten Periode, welche aus Ausschreibungen der ersten Periode entspringen, schon 
nach den, fuͤr diese geltenden Grundsaͤtzen liquidirt, anerkannt und compensirt, 
oder sind uͤberhaupt schon Lieferungen der zweiten Periode verguͤtet, so hat es 
dabei sein Bewenden. Dagegen ist es nicht zulaͤssig, daß Restlieferungen aus 
dem Ausschreiben der zweiten Periode, welche erst nach dem Monat Junic. 
abgetragen werden, nach den Bestimmungen für die dritte Periode vergütet 
werden. Wir fordern vielmehr alle Restanten hiermit auf, ihre Rückstande 
bis zum Ende Juni dieses Jahres einzuliefern, damit solche gleich bei Aus- 
führung dieser Unserer Verordnung zur Liquidation, Anerkennung und Ver- 
gütung gelangen können. 
3. Periode vom 
Was die Liquidation und Anerkennung der Forderungen an den Staat Fahre 1500 
für Lieferungen, Leistungen und Kriegsschäden der ersten Periode und deren 
Vergütung durch Compensation mit der Vermögens= und mit andern rück- 
ständigen Steuern, oder aus den schon dazu angewiesenen Fonds anbetrifft, 
so ist deshalb überall, in dem deshalb schon eingeleiteten Liquidationsverfah- 
ren fortzufahren, denn es soll bei den darüber bereits ergangenen Verordnun- 
gen in sofern sein Bewenden haben, als Uns Unsere interimistische Landes- 
Repräsenkation nicht Mittel vorzuschlagen vermag, auf welche andere Weise 
hierin eine Ausgleichung zu treffen , und eine Verguͤtung zu leisten seyn wird. 
Wir fordern aber saͤmmtliche, mit diesem Liquidations- und Abrechnungswesen 
beauftragte Behoͤrden hiermit ausdruͤcklich auf, sich die baldige Beendigung 
dieser Geschaͤfte ganz besonders angelegen seyn zu lassen, damit Wir uͤber die 
Mittel zur Tilgung derjenigen Forderungen, welche durch die Compensation 
und aus jenen Fonds nicht haben befriedigt werden koͤnnen, die Vorschlaͤge 
Unserer interimistischen Landes-Repraͤsentanten vernehmen koͤnnen. 
S. 4 Periode pro“ 
36 . % r 3 1813 und pro 
Die Forderungen aus Zwangslieferungen der zweiten Periode sollen 1814 bisiacl. 
sofort liquidirt, Juni. All- 
es sollen über die anerkannten Beträge Lieferungsscheine, zahkbar aus Un-gemeine 
serer General-Staatskasse ertheilt, Grundsäte. 
und es soll zur Realisation dieser Lieferungsscheine aus Unsern gesammten 
Leandesrevenuen die Summe von Zwei Millionen Thaler jährlich, 
bestimmt werden. 
In Absicht auf die Ausführung setzen Wir folgendes fest: 
6. 5. Woflr Ver- 
JZur Liquidation und Vergütung eignen sich alle Gegenstände, welche bruunz 2get 
auf Verlangen zundP„ fin- 
Unserer
	        
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