Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

det also nicht 
statt, fuͤr: 
a. Kriegsschaͤ- 
den. 
b. Einquartie- 
xung. 
c. Hand- und 
Spanndienste. 
Vergütungs 
preise. 
Unserer Gouvernements, 
= Regierungen, 
- - Landraͤthe oder 
Kriegs= und Marsch-Commissarien, imgleichen der sonst, zur Verpflegung der 
Truppen und Beschaffung der Armeebedürfnisse vom Staate bestellten Beam- 
ten oder von fremden Personen oder Behörden ähnlicher Kathegorie, im Dienst 
fremder Mächte geliefert worden sind, und worüber Quittungen oder andere 
gültige Beweise oder Bescheinigungen von den Empfängern producirt werden, 
es mögen diese Gegenstände für Unsere Truppen, für die Truppen Unserer 
Alliirten oder für fremde Truppen bestimmt gewesen, oder verbraucht wor- 
den seyn. Haben dieselben Behörden zugleich Gegenstände zur Bekleidung 
und Armirung, imgleichen zur Verpflegung der Landwehren, so lange sie im 
Kreise sind, ausgeschrieben, so kommen Ausschreibungen der Art nicht zur Li- 
quidation, da es deshalb bei den Bestimungen der Verordnung vom 17ten 
März v. J. verbleibt. 
g. 6. 
Es bleiben also von der Liquidation ausgeschlossen: 
1) Alle Kriegsschäden, veranlaßt durch Brand, Plunderung, Fouragirung 
in Feldern und Scheunen, Wegtreibung des Viehes und dergleichen. 
Diejenigen Oerter und Individuen, welche durch diese Kriegsubel beson- 
ders gelitten haben, und die sich ohne außerordentliche Beihülfe nichr 
retabliren können, sind von den Regierungen nach zuvoriger gehöriger. 
Untersuchung der Sache und Feststellung der Schadenstände Unserm Finanz- 
Minister anzuzeigen, demselben sind Vorschläge zu machen, wie diesen 
Verunglückten nach den Ortsverhältnissen und andern Umständen a 
besten und schleunigsten geholfen werden kann, und derselbe hat Ung 
darüber mit Beräcksichtigung der disponiblen Geld= und andern Fondg 
Vorschläge zu machen; 
2) die Natural-Einquartierung, weil diese jederzeit eine unzertremliche 
Folge des Kriegszustandes, und in der Regel als eine Kommunallast 
anzusehen ist, weil die Staatsfonds ohne neue Steuer eine Vergütun 
nicht verstatten, und weil darüber von den meisten gehörig justiftzirte 
Liquidationen nicht vorgelegt werden können, mithin die Vergütung nur 
theilweise und zufällig seyn würde; 
3) alle Natural-, Hand= und Spanndienste, weil es gleichfalls dazu an 
den noͤthigen Geldmitteln fehlt, und weil diejenigen, welche die letzteren 
geleistet haben, vom wirklichen Militairdienst befreit gewesen sind. 
S. 7. 
Die Vergütungssätze bestimmen Wir nach fünf geographisch abgegrenzten 
Bezirken in folgender Art und in Preuß. Conrant. 
Ister
	        
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