Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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S. 8. 
Ferner bestimmen Wir folgende Vergütungs-Sätze für den ganzen Um- 
fang der Monarchie: 
Für ein Pfrd zum Dienst der Artilleree 55 Rthlr. Courant. 
OD = schweren Cavallerie 50 — —I 
leichten Cavallerie 40 — — 
zum Tran 30 — — 
. 9. 
Für alle übrigen Gegenstände, welche auf gehörige Ausschreibung der 
dazu verordneten Behörden geliefert seyn mögten, hat Unser Finanzminister 
nöthigenfalls nach genommener Rücksprache mit dem Minister des Innern und 
dem Kriegsminister auf gutachtliche Berichte der Regierungen, die Vergüu- 
tungssätze zu bestimmen. Die Regierungen haben ihre Anträge hierüber 
sofort an den Finanzminister gelangen zu lassen, damit durch eine mangelnde 
Bestimmung der Vergütungssätze der Gang des Liquidations= und Anerken- 
nungs-Wesens nicht aufgehalten wird. 
9. 10. 
Art der Li- Es ist Unser Wille, daß dieses Liquidations= und Anerkennungs-Ge- 
aufdation. schäft einen raschen Gang gehe, damit Wir im Stande sind, die Zahlung, 
welche Unserer Kasse deshalb zufällt, bald vollständig zu übersehen, und um 
besonders für die, nach F. 6. beabsichtigten weitern Unterstützungen die nöthigen 
Anordnungen treffen zu können. Wir bestimmen daher, daß dies ganze Ge- 
schäft mit Einschluß der Ausfertigung der Lieferungs-Scheine mit Ende des. 
laufenden Jahres geschlossen seyn soll. Nur für außerordentliche Fälle, wo“ 
erweislich den Liquidanten und den mit diesem Geschäfte beauftragten Behör- 
den keine Versäumniß zur Last fällt, verstatten Wir Unserm Finanzminister, 
die Liquidationen noch in den 3 ersten Monaten des folgenden Jahres anzu- 
nehmen. Wir weisen daher alle betreffenden Behörden hiermit an, diese Ge- 
schäfte mit Eifer zu betreiben, da wenn durch Vernachlässigungen von ihrer 
Seite die Liquidanten gefährdet werden sollten, sie Uns dafür verantwortlich 
bleiben. Zu diesem Zwecke ordnen Wir folgendes Verfahren an: 
. 11. 
Die Guts-Besitzer und Eigenthümer einzelner Besitzungen auf dem 
platten Lande, die ihre Lieferungen auf besondere, auf sie lautende Ausschrei- 
ben geleistet haben, liquidiren ein jeder für sich, die nach gegenwärtiger Ver- 
ordnung sich zur Vergütung eignenden Gegenstände nach den oben bestimmten 
und nach den noch zu bestimmenden Preisen, und übergeben ihre Liquidatio- 
nen unter Beifügung der Ausschreiben und Quittungen dem Landrathe des 
Kreises. 
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