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C. Die Goldzahlung muß stets in natura erfolgen und kann daher kein
Silbergeld mit Agio dafuͤr angenommen werden.
II. Zwischensummen, die in Golde nicht zahlbar sind, werden bei den Joll-
Gefällen in Silbergeld bezahlt, und bei den Accise-Gefällen nicht zur
Berechnung der Goldquote gezogen.
I. Nach vorstehenden Grundsätzen ist vom 1sten Juni d. J. ab, in der
ganzen Monarchie zu verfahren, und alle Festsetzungen, die diesen ent-
gegen laufen, werden für aufgehoben erklärt.
Sollten aber
K. einzelne Fälle vorkommen, die es räthlich machen, Ausnahmen von der
vorigen Bestimmung zu machen; so will ich Sie hiermit autorisiren,
solche verfügen zu dürfen.
Eben so bestimme Ich in Absicht
Der Gold-Ausgabe:
bei den Besoldungen, daß
1. die Gesandten an fremden Höfen, mit dem übrigen Gesandschafts-
Personale, nach Umständen, bei ihrem Gehalt, so viel Gold als
nöthig ist, erhalten können, und daß
2. das Militair vom Compagnie= und Eskadrons-Chef incl. an, auf-
wärts, und das Civile, die Ministerial-Behörden bis auf die Re-
gierungen und Ober-Landes-Gerichte und alle mit diesen in gleichem
Range stehenden Landes-Collegia incl., von den ihnen etatsmäßig
ausgesetzten Gehältern,
durchgehends ein Fünftel in Golde bei ihren Besoldungen beziehen, und alle
höhere Gold-Antheile wegfallen sollen.
Den Civil-Beamten, welche bisher größere Gold-Antheile bezogen
haben und künftig nur # in Golde erhalten werden, ist das Agio von dem
bisherigen Mehrbetrage mit 10 Procent bei dem Gehalts-Reductions-Plane
zu gut zu rechnen.
Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen.
Hauptquartier Paris, den 29sten Mai 1814.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Finanzminister von Bülow.