Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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((No. 235.) Allerhochste Kabinetsorder vom Aten Juli 1814., daß die Pensionen ohne 
Abzug ausgezahlt werden sollen. 
D. die Nothwendigkeit: alle Mittel zusammen zu nehmen, um den heili- 
gen Kampf für das Vaterland glücklich zu bestehen, die Anordnung eines 
Abzugs an den Pensionen allein veranlaßt hat, jener Zweck aber glücklich 
erreicht ist; so will Jch aus diesem Grunde und aus denen die Ihr Bericht 
vom 26sten v. Monats überdies enthält, Ihren Antrag hiermit gern geneh- 
migen, daß nunmehr auch der alte Betrag der bisherigen Pensionen, den 
Theilhabern ohne Abzug aus-, und vom 1sten Juni d. J. an, nachgezahlt 
werde. Dagegen muß der Pensionsetat bei Anlegung der neuen Verwaltungs- 
plane für die Folge nach den Finanzverhältnissen bestimmt werden, darüber Ich 
Ihre Vorschläge zu seiner Zeit erwarte. Sie haben hiernach das Weitere zu 
verfügen, und diesen Meinen Befehl öffentlich bekannt zu machen. 
Paris, den 4ten Juli 1814. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Stagts= und Finanzminister von Bülow. 
  
(No. 236.)
	        
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