Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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Commissionen gehörig ausgewählt, bestimmt und abgesteckt worden ist, und der 
Ingenieur vom Platz die Allignements der neu anzulegenden Straßen ange— 
geben hat. Uebrigens ist in dieser Entfernung der innere Ausbau der Haͤuser 
nicht weiter zu beschraͤnken; doch duͤrfen dergleichen Staͤdte mit keinen starken 
und soliden Umfassungs-Mauern, Graͤben oder Waͤllen versehen werden. 
In Gemaͤßheit dieser allgemeinen Bestimmungen ist nun, der Regel nach, 
uͤberall zu verfahren, doch will Ich in Ansehung derjenigen Festungen, bei 
welchen, nach der Beschaffenheit des Terrains, von der einen oder andern Seite 
her, ein Angriff mit Wahrscheinlichkeit nicht zu supponiren ist, nachgeben, 
daß zu Gunsten der Grundbesitzer von dem Kriegsministerio, im Einverständ- 
niß mit dem General-Inspecteur der Fesiungen, auf solcher, durch Hindernisse 
des Terrains vor einem feindlichen Angriffe geschützten, Seite einer Fesiung, 
Ausnahmen von der buchstäblichen Befolgung obiger Bestimmungen gestattet 
werden können. Zur Aufrechthaltung der obigen, für die Vertheidigungsfä- 
higkeit der Festung erforderlichen, Bestimmungen soll alljährlich eine Revision 
von dem Ingenieur de place, mit Zuziehung zweier Magistratsmitglieder, 
statt finden, um nachzusehen, ob nicht einzelne Eigenthümer im Laufe des 
Jahres eigenmächtige Abweichung von den Vorschriften sich erlaubt haben. 
Ueber diese Reoision ist jedesmal ein Protokoll abzufassen und von dem In- 
genieur de place an das Kriegsministerium einzusenden. 
Berlin, den 24 sten August 1814. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Staats-Ministerium.
	        
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