Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

Wegen des Gehalts der Direktoren bestimme Ich, daß dieselben, außer 
dem Gehalte ihrer Charge, eine Zulage von 1200 Thlr. beziehen sollen. 
Zum Direktor des ersten Departements ernenne Ich den Obersten von 
Schoͤler; zum Direktor des zweiten Departements den Generalmajor von 
Grollmannz zum Direktor des vierten Departements den Obersten Köhn 
von Jasky. 
Die vierte Division des Militair-Oekonomie-Departements will Ich 
von demselben für jetzt trennen, und unter dem Namen des Invaliden-De- 
partements, direbte unter den Kriegsminister stellen, wobei jedoch die bishe- 
rigen Etats und der Umfang dieser Division unverändert bleiben. 
Berlin, den 28sten August 1814. 
An 
den Kriegsminister Generalmajor von Boyen. 
m....VV 
(No. 244.). Mlerhöchste Kabinetsorder vom 3ten September 1814., in Beziehung auf 
das Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste. 
uend übersende Ich Ihnen das Gesetz über die Verpflichtung zum 
Kriegsdienste, um solches durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. Ueber die Art und Weise, wie solches künftig von den verschie- 
denen Armeetheilen nach und nach in Ausführung gebracht werden soll, so 
wie über den Geschäftsgang, der von den dabei mitwirkenden Behörden zu 
beobachten seyn wird, sollen noch besondere Vorschriften gegeben werden. 
In Hinsicht derjenigen jungen Leute, welche den gegenwärtigen Krieg als 
Freiwillige mitgemacht und bereits auf ihr Ansuchen entlassen sind, bestimme 
Ich, daß solche ohne Rücksicht auf ihr Alter von dem Dienste im stehenden 
Heere entbunden sind, da sie ihrer Verpflichtung bereits auf eine ehrenvolle 
Art genüget haben. Berlin, den 3ten September 1814. 
An 
den Staatskanzler Fürsten von Hardenberg. 
(No. 245.)
	        
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