Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

. V. 
Um die Tresor= und Thalerscheine nach und nach aus dem Umlauf 
zu bringen , soll 
) 
2) 
aus den jetzt vorhandenen Kassenbestaͤnden und aus dem Eingange an 
Steuer= und Pachtrückständen, die Summe von 
Einer Million fünfmal hunderttausend Thalern, 
und zwar mit 500,000 Thlr. gleich bei dem Erscheinen dieser Unserer 
Verordnung, mit 500. 000 Thlr., gegen Ende des Monats Septem- 
ber, und mit 500,000 Thlr. gegen Ende des Monats Dezember d. J. 
vernichtet werden, Ferner soll 
von den, durch die, im §F. 2. ad 2. bis incl. 7. nachgewiesenen 
Realisationsmittel, eingehenden Tresor= und Thalerscheinen vom Jahre 
1815. inel. an, alljährlich die Hälfte der ganzen eingekommenen Sum- 
me, und zwar von dem Eingange aus den Monaten Januar, Februar 
und März 
im Monat April desselben Jahres; 
von dem Eingange aus den Monaten April, Mai und Juni 
im Monat Juli desselben Jahres; 
von dem Eingange aus den Monaten Juli, Angust und September 
im Monat Oktober desselben Jahres; 
von dem Eingange aus den Monaten Oktober, November und De- 
zember 
im Monat Januar des folgenden Jahres 
gleichfalls vernichtet werden. 
Wen indeß die Hälfte des gesammten jährlichen Einganges die 
Summe von achtmal hunderttausend Thalern nicht erreichen sollte; so 
soll auf jeden Fall diese als Minimum zur Vernichtung bestimmt, und 
sie soll entweder aus Unsern Kassen-Beständen entnommen, oder durch 
Aufkauf zusammengebracht werden. 
Die Vernichtung soll von der, durch Unsere Verordnung vom ten 
März 1813., und durch Unsere Kabinetsordre vom 13ten März d. J. 
ernannten Kommission zur Vernichkung der, bei dem Domainenverkauf 
eingehenden, Staatspapiere erfolgen, und diese soll die geschehene Ver- 
nichtung durch die öffentlichen Blätter bekannt machen. vr 
. .
	        
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