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. 6.
Alle Testamente und letztwillige Verordnungen, welche vor dem Asten, Von Testa-
Januar 1815. errichtet worden, müssen in Ruͤcksicht ihrer Form, durchge- menten.
hends nach den Vorschriften der aͤlteren Gesetze beurtheilet werden, wenn
gleich das Ableben des Erblassers erst spaͤter erfolgt seyn sollte.
. 7.
Es sollen aber die von den Erblassern eigenhändig ge= und unter= Giligken
schriebenen, ohne Beobachtung einer weiteren Form bisher göltig gewesenen phischen um
Testamente, imgleichen diejenigen, welche vor Notarien aufgenommen wor= 82#
den, nur noch während eines Jahres, vom isten Januar 1815. angerech-TLestememe.
net, als rechtsbeständig erachtet werden.
Nach Ablauf dieses Zeitraumes tritt, in Ermangelung einer anderwei-
tig gültig aufgenommenen Disposition, die gesetzliche Erbfolge ein, wofern
nicht nachgewiesen werden kann, daß der Erblasser während des ganzen ein-
jährigen Zeitraums von Errichtung eines Testaments nach den Vorschriften
des Allgemeinen Landrechts verhindert gewesen ist. Uebrigens soll in allen
Fällen, in welchen Personen, die vor Notarien ihr Testament errichtet haben,
solches gerichtlich auf= oder annehmen lassen, die Gebührenfreiheit statt finden,
so daß selbige nur die entstandenen baaren Auslagen zu entrichten verbun-
den sind.
H. 8.
Die gesetzliche Erbfolge zwischen Eltern und Kindern, auch andern Fa- e
milienmitgliedern, soweit dieselbe nicht auf rechtsgültigen Verträgen beruhet, Poiget
ist in allen bis zum isten Januar 1815. entstehenden Erbfallen nach den
bisherigen Gesetzen, nachher aber, wenn der Erblasser keine rechtsgültige
Abänderungen gemacht hat, nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts
zu beurtheilen und zu entscheiden.
. 9.
Das rechtliche Verhältniß der Eheleute, die sich vor dem 1sten Januar V#e
1815. verheirathet haben, soll in Absicht der Rechte und Pflichten unter Leben= der Eheleute.
digen, so wie auch der Grundsätze wegen Auseinandersetzung bei Trennung
der Ehe, nach den, zur Zeit der geschlossenen Ehe bestandenen, Gesetzen bestimmt
werden. Die Gründe einer nach dem 1sten Januar 1815. nachgesuchten Ehe-
scheidung werden dagegen nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts
beurtheilt, und können nicht auf Thatsachen gegründet werden, welche sich
früher ereigneten, und die das damals geltende Gesetz nicht für einen Eheschei-
dungsgrund geachtet hat. Bei der Erbfolge, wenn sie nicht durch rechtsgül-
tige Verträge oder letztwillige Verordnungen bestimmt wird, sondern nach dem
allgemeinen Recht anzuordnen ist; soll der überlebende Ehegatte die Wahl Gha-
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