Full text : Gewerbeordnung für das deutsche Reich.

116  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Ausnahmen  von  diesem  Grundsatze,  welche
durch  die  Steuergesetze  begründet  sind,  bleiben  so
lange  aufrecht  erhalten,  als  diese  Steuergesetze  in
Kraft  bleiben.

Die  Bestimmungen  der  Landesgesetze,  nach  welchen
  die  Befugnis  zur  Herausgabe  von  Druckschriften
und  zum  Vertriebe  derselben  innerhalb  des  Reichsgebiets
  im  Verwaltungswege  entzogen  werden  darf,
werden  hierdurch  aufgehoben.

*  144.

Inwiefern,  abgesehen  von  den  Vorschriften  über
die  Entziehung  des  Gewerbebetriebes  (8§  143),  Zuwiderhandlungen
  der  Gewerbetreibenden  gegen  ihre
Berufspflichten  außer  den  in  diesem  Gesetz  erwähnten
Fällen  einer  Strafe  unterliegen,  ist  nach  den  darüber
bestehenden  Gesetzen  zu  beurteilen.

Jedoch  werden  aufgehoben  die  für  Medizinalpersonen
  bestehenden  besonderen  Bestimmungen,  welche
ihnen  unter  Androhung  von  Strafen  einen  Zwang
zu  ärztlicher  Hilfe  auferlegen.

8  145.

Für  das  Mindestmaß  der  Strafen,  das  Verhältnis
  von  Geldstrafe  zur  Freiheitsstrafe,  sowie  für  die
Verjährung  der  in  den  §§  146  und  153  verzeichneten
  Vergehen  sind  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  maßgebend.

Die  übrigen  in  diesem  Titel  mit  Strafe  bedrohten
  Handlungen  verjähren  binnen  drei  Monaten,