116 Deutsche Reichs-Gewerbeordnung.
Ausnahmen von diesem Grundsatze, welche
durch die Steuergesetze begründet sind, bleiben so
lange aufrecht erhalten, als diese Steuergesetze in
Kraft bleiben.
Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen
die Befugnis zur Herausgabe von Druckschriften
und zum Vertriebe derselben innerhalb des Reichsgebiets
im Verwaltungswege entzogen werden darf,
werden hierdurch aufgehoben.
* 144.
Inwiefern, abgesehen von den Vorschriften über
die Entziehung des Gewerbebetriebes (8§ 143), Zuwiderhandlungen
der Gewerbetreibenden gegen ihre
Berufspflichten außer den in diesem Gesetz erwähnten
Fällen einer Strafe unterliegen, ist nach den darüber
bestehenden Gesetzen zu beurteilen.
Jedoch werden aufgehoben die für Medizinalpersonen
bestehenden besonderen Bestimmungen, welche
ihnen unter Androhung von Strafen einen Zwang
zu ärztlicher Hilfe auferlegen.
8 145.
Für das Mindestmaß der Strafen, das Verhältnis
von Geldstrafe zur Freiheitsstrafe, sowie für die
Verjährung der in den §§ 146 und 153 verzeichneten
Vergehen sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs
für das Deutsche Reich maßgebend.
Die übrigen in diesem Titel mit Strafe bedrohten
Handlungen verjähren binnen drei Monaten,