Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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(No. 290.) Verordnung über die zu bildende Repräsentation des Volks. Vom 
22sten Mai 1815. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Durch Unsere Verordnung vom 30sten v. M. haben Wir für Unsere Mo- 
narchie eine regelmaßige Verwaltung, mit Berücksichtigung der frühern Pro- 
vinzialverhältnisse, angeordnek. 
Die Geschichte des Preußischen Staats zeigt zwar, daß der wohlthätige 
Zustand büurgerlicher Freiheit und die Dauer einer gerechten, auf Ordnung ge- 
gründeten Verwaltung in den Eigenschaften der Regenten und in ihrer Ein- 
tracht mit dem Volke bisher diejenige Sicherheit fanden, die sich bei der Unvoll- 
kommenheit und dem Unbestande menschlicher Einrichtungen erreichen läßt. 
Damit sie jedoch desto fester begründet, der Preußischen Nation ein Pfand 
Unsers Vertrauens gegeben und der Nachkommenschaft die Grundsätze, nach 
welchen Unsere Vorfahren und Wir selbst die Regierung Unsers Reichs mit 
ernstlicher Vorforge für das Glück Unserer Unterthanen geführt haben, treu 
überliefert und vermittelst einer schriftlichen Urkunde, als Verfassung des Preußi- 
schen Reichs, dauerhaft bewahrt werden, haben Wir Nachstehendes beschlossen: 
GV. 1. 
Es soll eine Repräsentation des Volks gebildet werden. 
§. 2. 
Zu diesem Zwecke sind: 
a) die Provinzialstände da, wo sie mit mehr oder minder Wirksamkeit noch vor- 
handen sind, herzustellen, und dem Bedürfnisse der Zeit gemäß einzurichten; 
b) wo gegenwärtig keine Provinzialstände vorhanden, sind sie anzuordnen. 
F. 3. 
Aus den Provinzialständen wird die Versammlung der Landes-Repraͤsen— 
tanten gewählt, die in Berlin ihren Sitz haben soll. 
S. 4. 
Die Wirksamkeit der Landes-Repräsentanten erstreckt sich auf die Bera- 
thung über alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche die persönlichen und Ei- 
genthumsrechte der Staatsbürger, mit Einschluß der Besteuerung, betreffen. 
5. 
Es ist ohne Zeitverlust eine Kommissson in Berlin niederzusetzen, die aus 
einsichtsvollen Staatsbeamten und Eingesessenen der Provinzen bestehen soll. 
— .O2 Z.6.
	        
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