Full text : Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz,  die  Deputationen  betreffend.  51

 

für  erforderlich,  so  hat  sie  darüber  eine  Verständigung  mit
er  betreffenden  Verwaltungsbehörde  vorab  zu  versuchen,  und
kann,  wenn  dieser  Versuch  fehlschlägt,  die  von  ihr  für  nötig
erachteten  Abänderungen,  unter  Mitteilung  ihrer  Gründe,  im
Begleitberichte  beantragen.

§5  30.  Sämtliche  nach  Einreichung  des  Generalbudgets
eingehende  Anträge  auf  Geldbewilligungen  werden,  ehe  sie  an
die  Bürgerschaft  gelangen,  vorab  der  Finanzdeputation  mitgeteilt,
  um  derselben  Gelegenheit  zu  geben,  erforderlichenfalls
sich  gutachtlich  darüber  zu  äußern.

§  31.  Die  Finanzdeputation  hat  fortwährend  darauf  zu
achten,  daß  das  Gleichgewicht  zwischen  den  Einnahmen  und
Ausgaben  möglichst  erhalten  werde,  daher  an  den  Senat
und  die  Bürgerschaft  zu  berichten,  wenn  im  Laufe  eines
Rechnungsjahres  auffallende  Veränderungen  hinsichtlich  der
veranschlagten  Einnahmen  oder  Ausgaben  ein  unerwartet  ungünstiges
  Endresultat  ankündigen  sollten.

Im  Anfange  eines  jeden  Rechnungsjahrs  hat  sie  eine
Generalabrechnung  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der
Generalkasse  im  verflossenen  Jahre,  verbunden  mit  einer  Uebersicht
  über  die  Restverwaltung  der  Vorjahre,  nebst  einem  Begleitberichte
  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft  vorzulegen.

*  32.  Der  Finanzdeputation  werden  die  Schlußrechnungen
der  unter  Deputationen  stehenden  Verwaltungen,  bevor  deren
Zuschreibung  vom  Senate  erfolgt,  mit  den  Belegen  zum  Nachsehen
  mitgeteilt,  und  sodann  von  ihr,  mit  den  etwa  nötigen
Bemerkungen  begleitet,  an  den  Senat  befördert.  ·

In  gleicher  Weise  wird,  jedoch  auf  Erfordern  unter  der
Verpflichtung  zur  Geheimhaltung,  mit  den  Schlußrechnungen
sämtlicher  übrigen  Staatsverwaltungen  und  den  Abrechnungen
über  sonstige  ins  Generalbudget  aufgenommene  Einnahmen  und
Verwendungen  verfahren.

Bei  denjenigen  Verwaltungen,  welche  in  Besitz  von  Gelddokumenten
  und  Kassenvorräten  sind,  muß  unter  den  Schlußbehmungen
  von  der  Spezialverwaltung  bezeugt  werden,  daß
dieselben  nachgesehen  und  in  guter  Ordnung  vorhanden  gefunden
  sind,  in  Ermangelung  dessen  die  Finanzdeputation  sich
selbst  von  dem  Vorhandensein  der  Dokumente  und  Kasse  zu
überzeugen  hat.

§#:3.  Wenn  die  Finanzdeputation  Unregelmäßigkeiten  in
solchen  Rechnungen  findet  und  ihr  Versuch,  die  Abstellung  der

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19§29.  Hält  sie  in  einzelnen  Spezialbudgets  Abänderungen  S.  .