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stets eine unbefangene und klare Darstellung des geltenden Rechtes und
trennt von derselben genau seine Vorschläge für Reformen und Ergänzung
noch bestehender Lücken auch ist die grosse Masse des Stoffes übersichtlich
gegliedert. Der apologetische Standpunkt des russischen Publicisten für
alles, was seine Regierung betrifft, tritt in diesem „besonderen Theil“ weniger
hervor als im ersten allgemeinen, wenngleich wir manche Beispiele dafür anzuführen
haben werden, dagegen wird uns auch eine Reihe werthvoller Beiträge
aus der russischen Geschichte gegeben, die wahrscheinlich niemand zugänglich
waren, der nicht wie Hr. v. MArTEns aus den Petersburger Archiven
schöpfen konnte.
Die erste Abtheilung handelt von der internationalen Verwaltung und
ihren Organen. Der Verfasser zeigt zunächst, dass dieser bisher ungebräuchliche
Ausdruck doch zutreffend ist und Begriff wie Wesen der internationalen
Verwaltung aus der Idee des Völkerrechts und dem eigenen Zweck
des Staates fliessen. Bedürfen die Staaten zu ihrer vollen Entwickelung
gegenseitiger Unterstützung und gemeinsamer Thätigkeit, so müssen auch
für das Gebiet des internationalen Verkehrs Rechtsnormen bestehen, durch
welche ihre Funktionen geregelt werden und die den Grundsätzen des Völkerrechts
entsprechen. Je umfassender der Verkehr einer Nation mit dem
Auslande ist, desto bedeutender wird sich ihre internationale Thätigkeit gestalten,
deren Organ immer die centrale Staatsgewalt ist, wie entwickelt
auch die innere Selbstverwaltung sein mag, und da die internationale Verwaltung
sehr wesentlich von den gegenüberstehenden Rechten anderer Staaten
abhängt, so wird sie eine wesentlich vertragsmässige Basis haben müssen.
Naturgemäss musste mit der ungeheueren Entfaltung der wirthschaftlichen
Arbeit im 19. Jahrhundert diese Basis an Ausdehnung und einheitlicher Organisation
immer mehr gewinnen, während die eigentlich politische Seite
zurücktrat; eben der fliessenden Natur dieser Entwicklung zufolge wird auch
das internationale Verwaltungsrecht sich unablässig der zweckmässigen Befriedigung
der internationalen Bedürfnisse anpassen müssen.
Die Hauptbeamten dieser Verwaltung sind die Gesandten und die
Consuln, das 2. Capitel behandelt daher das Gesandtschaftsrecht, das 3. das
Consularrecht. Die Darstellung des ersteren gibt zu keinen besonderen Bemerkungen
Anlass, nur dürfte bezweifelt werden, dass es unberechtigt war,
wenn die englische Regierung 1878 die Annahme einer Gesandtschaft vom
Emir von Afghanistan forderte ; allerdings besteht für uncivilisirte Staaten
nicht die Rechtspflicht, Gesandte anzunehmen, wenn aber die afghanische
Regierung, welche dies bis dahin stets abgelehnt, plötzlich einen russischen
Gesandten empfing, der in notorisch feindseligem Sinne gegen ‚England
wirkte, so war letzteres wohl berechtigt, auch seinerseits die Zulassung eines
diplomatischen Agenten zu fordern. Für das Consularrecht darf MarTEns
durch sein grundlegendes Werk über das Consularwesen im Orient (Berlin
1874) besondere Autorität in Anspruch nehmen, wie denn auch im vorliegenden
Werk diese Materie mit besonderer Ausführlichkeit behandelt ist;
er anerkennt, dass die russischen Gesetze über die Consuln ganz, vorzugsweise
unzureichend sind und weder der Bedeutsamkeit der Consulate, noch den
Interessen der russischen Staatsangehörigen Rechnung tragen, wogegen das
deutsche Consular-Gesetz von. 1867 als vorzüglich zweckentsprechend gerühmt
wird.
Die zweite Abtheilung behandelt, nachdem so die Organe der internationalen
Verwaltung erörtert sind, die einzelnen Zweige derselben nach
ihren Gegenständen und zwar im Gebiet der geistigen, physischen und wirth-