Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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fuͤr 
die Wundaͤrzte. 
  
1. Fuͤr jede Operation selbst wird ein eigenes Sostrum bezahlt, 
die nachfolgenden Besuche werden besonders honorirt. Das 
Sostrum fuͤr den Besuch, bei welchem eine Operation gemacht, 
oder eine Wunde zum erstenmal verbunden wird, ist in dem 
Sostrum fuͤr die Operation oder den Verband mit inbegriffen. 
2. Wundaͤrzte, die sich zugleich als Aerzte qualificirt haben, er- 
halten auch fuͤr ihre wundaͤrztliche Besuche das Sostrum 
der Aerzte. 
3. Fuͤr die Trepanation mit einer oder mehreren Kronen s bis 12 Rthlr. 
4. Fuͤr die Operation einer Thraͤnenfistel. . 6 bis 10 Rthlr. 
5. Für die Operation des grauen Staares an einem Auge 8 bis 15 Rthlr. 
An beiden Augen die Hälfte mehr. 
6. Für die Erstirpation eines Auges . . .8bi612Rthlr. 
7.Fürd.ieExstirpationdesLippenkrebses. . .4bi68Rthlr. 
Bei noͤthiger Wiederholung der Operation die Haͤlfte des 
Satzes. 
8. Fuͤr die Operation der Haasenscharte . 4 bis 8 Rthlr. 
Wenn die Haasenscharte aber den hoͤhern Grad eines Wolfs— 
Rachens erreicht hat, so wird die Haͤlfte mehr be— 
zahlt. 
9. Fuͤr die Operation einer Speichelfistel . 4 bis 6 Rthlr. 
10. Für die Erxstirpation der Mandeln . 3 bis b Rthlr. 
11. Fuͤr die Ausrottung eines Rachen- oder Nasenpolipen durch 
die Zange oder Ligatur 
. bes 10 Rthlr. 
12. Für die Entfernung eines in der Speiseröhre sicckenden frem- 
den Körpers Q " .- . . 2 bis 4 Rthlr. 
13. Fuͤr die Tracheotomie.. . 
14. Fuͤr die Pharyngotomie 
15. Für das Abnehmen einer Brust. . . 
16.FürdieparacentesisthoTacis. 
17. Für die Paracentesis abdominis . 
*e 
k 6 bis 12 Rthlr. 
6 bis 12 Rthlr. 
8 bis 15 Rthlr. 
5 bis 10 Rthlr. 
2 bis 5 Rthlr. 
18. Für
	        
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