Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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75. Fuͤr den ersten Verband einer komplicixten Wunde mit Kno— 
chenfraß oder Brand, den Besuch mit inbegriffen . 12 Gr. bis 1 Rthlr. 
76. Fuͤr ein Rezept das aus dem Hause abgeholt wird . 2 bis 4 Gr. 
77. Für die Beiwohnung eines Consili erhalt der Wundarzt, der 
nicht zugleich als Arzt approbirt ist 12 Gr. bis 1 Rthlr. 
78. Jeder bei einer Operation assistirende Chirurgus erhält 1 bis 3 Rthlr. 
79. Wenn der assistirende Wundarzt blos Gehülfe, und nicht appro- 
birt ist, so erhält er . 8 bis 16 Gr. 
80. Der approbirte Chirurgus erhaͤlt fuͤr eine Nachtwache 1 bis. 2 Rthlr. 
81. Ein Gehülfe . . . 16 Gr. bis 1 Rthlr. 
82. Fuͤr das Impfen der Schutzblattern werden blos die Besuche, 
fuͤr die Operation des Impfens aber nichts bezahlt. 
Note. Unter vorstehenden Sätzen sind die Anschaffungskosten der Ver- 
bandstücke und derjenigen Instrumente, welche entweder nur einen 
einmaligen Gebrauch erlauben, oder welche der Kranke zu seinem 
fernern Gebrauch behält, nicht begriffen und müssen diese von dem 
Kranken geliefert oder dem Wundarzt besonders vergötet werden. 
Alle Instrumente, welche bei der Behandlung eines von einem 
tollen Hunde gebissenen Menschen gebraucht worden, sind zu allem 
ferneren Gebrauch untüchtig und möüssen vernichtet werden. Je- 
der Chirurgus, welcher diesen Gebrauch und die Vernichtung der 
Instrumente nachweiset, ist berechtigt, die Erstattung des Werths 
derselben von dem Kranken zu verlangen. 
Bei allen chirurgischen Hülfsleistungen, die in wirklich aner- 
kannt kontagidsen Krankheiten vorfallen, wird der sonst bewilligte 
Satz um die Hälfte erhöht. 
Bei Besuchen außerhalb der Stadt eder bei Reisen übee Land 
erhölt der Wundarzt die Hälfte von den den Aerzten zugebilligten 
Sätzen, 
  
III. Tare
	        
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