Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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18. Fuͤr jede erste Untersuchnng und Berathung einer Zahnkrankheit 
im Hause des Zahnarztes . . .4bissGr. 
19. Fuͤr jede folgende Untersuchung und Berathung . .2bis4Gr. 
20. Fuͤr die Richtung eines krumm gewachsenen Zahns bei 
Kindeern. . . 12 bis 16 Gr. 
21. Fuͤr die Richtung eines zweiten oder dritten krummgewachsenen 
Zahns wird nur der geringste Satz fuͤr jeden bezahlt. 
22. Fuͤr die Anfertigung und Einsetzung eines kuͤnstlichen Zahns . 2 bis 
3 Rthlr. 
23. Werden mehrere Zähne zugleich angefertigt und eingesetzt, so F 
wird immer nur der geringste Satz für jeden Zahn gerechnet. 
Note. Das Abfeilen oder Absägen eines Zahns bis zu seiner Wurzel, 
wenn ein künstlicher Zahn dafür eingesetzt werden soll, gehört 
zum Einsetzen. 
24. Bei der Anfertigung eines ganzen Gebisses von 28 Zähnen 
mit Federn, wird incl. des dazu erforderlichen Goldes das er- 
stemal für jeden Zahn der höchste, das zweite= und drittemal 
aber nur der geringste Satz angenommen. 
25. Für eine neue Befestigung eines kuͤnstlichen Zahns, sie geschehe 
womit sie wolle . . .8b1612Gk 
26. Fuͤr die Befesügung. eines losen 2 si e geschehe womit sie 
wolle . .8b1612Gk 
27. Wird Gold zur Ausfüllung oder zur Befestigung eines Zahns, 
oder bei der Richtung krumm gewachsener Zähne gebraucht, 
so muß der Werth desselben besonders bezahlt werden. 
28. Der Besuch bei welchem eine Operation gemacht wird, wird 
den Zahnärzten aber so wenig als den Wundarzten besonders 
bezahlt. 
  
V. Tare
	        
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