Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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V. 
Behlt es bei der bestehenden Verfassung sein Bewenden nach welcher 
die Friedens- Einquartierung den Hauseigenthümern ohne Konkurrenz der Mie- 
ther zu Last fällt. 
Wir wollen jedoch geschehen lassen, daß den Hauseigenthümern vom 
1sten November v. J. ab, aus dem Ertrage der Haus= und Miethssteuer zu 
ihrer Entschädigung und Ausgleichung wegen des. Standquartiers der Unter- 
Offiziere und Gemeinen, außer dem reglemenksinäßigen Servis von Zwolf 
Groschen ein Zuschuß von Sechs Groschen monatlich gezahlt werde. 
Diese Vergütung kann aber auf die außerordentliche Einquartierung zur 
Reoüezeit, oder bei anderen Zusammenziehungen der Truppen nicht ausgedehm 
werden. Es soll jedoch der Stadtgemeinde unbenommen bleiben, sowohl für 
diesen Fall, als wegen der oben bestimmten Vergütung für die Einquartierung 
des gewöhnlichen Garnisonstandes, eine weitere Ausgleichung der Hauseigen- 
thümer unter einander, durch Beiträge, welche die Letzteren allein aufzubrin= 
gen haben, mit Vorbehalt der Genehmigung des Ministers des Innern, zu 
beschließen. 
Hiernach hat Unser Staats-Ministerium das Weitere auszuführen. 
Gegeben Wien, den 26sfden Januar 1815. 
Friedrich Wilhelm. 
C. F. v. Hardenberg. 
(No. 261.)
	        
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