Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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stuͤck hervortritt; so kann er damit nur gegen den jetzigen Besitzer, falls das 
Gut noch in dessen Haͤnden ist, gehoͤrt werden, und muß auch, wenn er ob- 
siegt, alle bis dahin auf das Grundstuͤck eingetragene Hypotheken anerkennen, 
und den Inhabern solcher Forderungen aus dem Gute eben so gerecht wer- 
den, als wenn er ihnen ihre Rechte selbst eingeraumt hätte. 
. 1. 
Wird aber ein anderer Realanspruch, der nicht das Eigenthum be- 
trift, nach Ablauf des Jahres 1816. angemeldet, und das Grundstück be- 
findet sich noch in den Händen des gegenwärtigen Besitzers; so soll zwar ein 
solcher Kreditor gegen den Besitzer ebenfalls noch gehört, und ihm gestattet 
werden, sich an das verhaftete Grundstück zu halten. Er muß aber allen 
bis dahin im Hypothekenbuch schon eingetragenen Forderungen nachstehen, und 
kann zum Nachtheil derselben von seinem erstrittenen Realrechte keinen Ge- 
brauch machen. 
#S. 12. 
Ist das Gut nach dem letzten Dezember 1816. an einen dritten Besitzer 
veräußert, so haben die, welche ihre Realansprüche anzumelden unterlassen, 
ihre Rechte gegen das Gut ganz verloren, und dürfen weder der dritte Be- 
sitzer, noch die, welche von ihm ihre Rechte herleiten, deshalb im geringsten. 
beunruhiget, oder in Anspruch genommen werden. Der säumige Realgläu- 
biger kann seine Rechte nur gegen seinen Schuldner, dessen Erben und deren 
sonstiges Vermögen verfolgen. 
G. 1 3. 
Vom ssten Januar 1817. ab, sollen die Hypothekengeschaͤfte lediglich 
nach Vorschrift der Hypothekenordnung vom 20sten Dezember 1783. und nach 
den dahin einschlagenden neuern Gefetzen bearbeitet werden. Wenn indessen 
die Fuͤhrung des Ingrossationsbuches sich durch die Erfahrung als entbehrlich 
bewiesen; so wird in diesem Punkte die Hypothekenordnung abgeaͤndert, und 
den Ober- sowohl als Untergerichten die Einrichtung und Fuͤhrung des In— 
grossationsbuches erlassen. 
J. 14. 
Zur möglichsten Erleichterung der Interefsenten wollen Wir allen, die Hr- 
Pokheken-Einrichtung betreffenden Verhandlungen, so weit sie bis ultimo 
Dezember 1816. vorfallen, die Stempelfreiheit zusichern, ste auch von Erle- 
gung der in der Sportel-Taxe vorgeschriebenen Taxen und Gerichtsgebühren 
befreien. Nup zu den unvermeidlichen baaren Auslagen, deren Vorschuß Un- 
sere Kassen übernehmen werden, soll den Gutsbesitzern und Real-Prätenden- 
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