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Go. 304.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2ten September 1815. in Beziehung auf die
testamentarischen Dispositionen der Militairpersonen.
Z Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften setze Ich auf Ihren Bericht
vom 7ten v. M. nach Analogie der testamentarischen Dispositionen der Mili-
tairpersonen hierdurch fest:
daß es bei Erklärungen unter den Lebendigen, welche von Militair=
personen, die im Felde stehen, in solchen Lagen abgegeben worden,
wo sie an der Beobachtung der erforderlichen Förmlichkeiten verhin-
dert sind, nur darauf ankommen soll, ob die Gewißheit ihres Wil-
lens dergestalt feststeht, daß vernünftigerweise solche nicht bezwei-
felt werden kann. Es sollen auch die Erklärungen unter den Leben-
digen zu ihrer Gültigkeit, wenn diese nach dem obigen Grundsatz
von den Gerichten einmal anerkannt ish nach Verlauf eines Jahres,
nach dem Kriege einer Erneuerung, oder Wiederholung, wie sie bei
Militair-Testamenten erforderlich ist, nicht bedürfen.
Ich autorisire Sie daher, nach dieser Bestinmung nicht allein die von dem
Rittmeister v. Kropf wegen der Auphebung eines Fideikommisses abgegebene
Erklärung, welche zu obiger Festsetzung die Veranlassung gegeben hat, zu
beurtheilen, sondern es soll auch in allen künftigen Fällen darnach verfahrem
werden.
Paris, den 2ten September 1815.
Friedrich Wilhelm-
An *
den Staats= und Justizminister von Kircheisen-