Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

  
  
Einleitung 
zu den allgemeinen Gebühren-Taxen 
1) für sämmtliche Landes-Juskiz-Kollegia; 
2) für Stadt= auch Land= und Stadt-Gerichte in den großen Städten; und 
3) für Unter-Gerichte. 
  
. 1. 
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35 i s - , , 
In der Regel ist Jedermann schuldig, die in seinen Prozessen oder sonstigen der 
Angelegenheiten aufgelaufenen Gerichts-Gebühren und Kosten, nach Anwei= die Lühun, 
sung des Richters, zu bezahlen. tragen im All- 
gemeinen. 
9l. 2. 
Von dieser Regel sind ausgenommen: 
1) Der Fiskus, in allen Sachen, in welchen er als Parthei auftritt. Dies S#en der 1 
findet auch in Konkurs-Prozessen und selbst bei Forderungen, welche dem 5 vortel Srei= 
Fiskus von Privat-Personen cedirt sind, von der Zeit der Cession an statt. 
Der Cessionarius des Fiskus ist nicht sportelfrei. 
(Allgem. Landrecht Th. 1. Tit. 11. §. 404. — Allgem. Gerichts-Ordnung Thl. 1. 
Tit. 23. S. 46., Tit. 35. S. 26. sed. und Tit. 50. S. 531.) 
2) Jeder, dem Jura lisci ertheilt sind. 
3) Die Prinzen des Königlichen Hauses, nach den Besiimmungen des Re- 
seripts vom 20fien Juni 1800. 
4) Die Invaliden-Anstalten. 
5) das Armen-DOirektorium zu Berlin, und sämmtliche Armen-Anstalten im 
Staate. 
(Rescript vom 26. März 1810.) 
60) Die Akademie der Wissenschaften zu Berlin, als Corpus, nicht ihre 
einzelnen Mitglieder. 
(Rescript vom 21. November 41765.) 
1 7) Ko-
	        
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