Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Absaß  der  Druckschrift:  „Erinnerungen  aus  Paris  im  Jahre  1831,  von  einem  Suͤddeutschen,
  Stuttgart,  Schweizerbarts  Verlagshandlung  1852,“  wegen  ihres  geseswidrigen
  Inhalts  in  ihrer  gegenwaͤrtigen  Gestalt  zu  unterdruͤcken  und  der  inlaͤndische
Verlag  derselben  zu  vernichten.

Dieser  Beschluß  wird  hiemit  unter  dem  Anhange  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht,
  daß  nunmehr  nach  dem  F.  26  des  Preßfreiheits-Gesetzes  vom  30.  Januar  1817
der  Verkauf  eines  jeden  Exemplares  dieser  Schrift  in  das  In=  und  Ausland  zum
erstenmal  mit  fünfzig  Reichsthalern  und  im  Wiederholungsfall  mit  noch  härterer  Ahndung
  bestraft  wird,  und  daß  die  Polizeibehörden  verpflichtet  sind,  die  ihnen  zur  Hand
kommenden  Exemplare  dieses  inläündischen  Verlags-Artikels  zu  vernichten.

Ludwigoburg  den  1.  Juni  1855.  Bühler.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verbot  der  Druckschrift:  „Eins  ist  Noth.“

Da  durch  Beschluß  des  Criminal-Senats  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Reckar-Kreis
  vom  2.  v.  M.  die  Druckschrift:  „Eins  ist  Noth.  In  Flugschriften  herausgegeben
  von  mehreren  deutschen  Patrioten.  I.  Straßburg,  gedruckt  bei  der  Wittwe
Silbermann  1833,“  wegen  ihres  gesetzwidrigen  Inhalts  für  verboten  erklärt  worden
ist,  so  wird  dieß  hiemit  unter  Beziehung  auf  den  F.  26  des  Preßfreiheits-Gesetzes  vom
50.  Januar  1817  zur  böffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Ludwigsburg  den  1.  Juni  1853.  Bühler.

5.  Des  katholischen  Kirchenrathe.
Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  in  Gmünd.

Diejenigen  katholischen  Schulpräparanden,  welche  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar
  in  Gmünd  nachgesucht  haben,  und  nicht  durch  besondere  Ausschreiben
beschieden  worden  sind,  haben  am  Dienstag  den  2.  Juli  d.  J.  Abends  in  Gmünd  sich
einzufinden,  wo  die  im  §.  12  der  organischen  Statuten  vom  13.  Januar  1825  (Reg.
Bl.  Nr.  3  vom  Jahr  1825)  angeordnete  Aufnahms-Prüfung  in  den  ersten  Tagen  des
Monats  Juli  vorgenommen  werden  wird.

Oie  neu  eintretenden,  wie  die  ältern  Seminaristen  werden  an  die  genaue  Befolgung
  des  §.  23  der  besagten  Statuten,  die  halbjährige  Vorausbezahlung  betreffend,  erinnert.

Stuttgart  den  7.  Juni  1855.  Soden.